Auch im Falle einer Demenzerkrankung ist und bleibt eine Privathaftpflichtversicherung unverzichtbar und sollte unter keinen Umständen gekündigt werden. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) anlässlich des Welt-Alzheimertages am 21. September hin.
Eine Demenz ziehe nicht automatisch die Deliktunfähigkeit des Betroffenen nach sich, gibt der BdV zu bedenken. Verursacht der Erkrankte einen Personen- oder Sachschaden, werde die Deliktunfähigkeit in jedem Einzelfall vom Versicherer geprüft. Somit kann laut BdV auch ein Demenzkranker für einen verursachten Schaden in die Haftung genommen werden.
Deliktunfähigkeitsklausel gibt es auch für Demenzkranke
„Einige Versicherer bieten mittlerweile Verträge mit einer Deliktunfähigkeitsklausel auch für Demenzkranke an“, erklären die Verbraucherschützer. Diese Klausel sei bislang allein Kindern bis sieben Jahre vorbehalten.
Mit der Klausel verpflichtet sich der Versicherer im Schadensfall auf Wunsch des Versicherten auch dann zu regulieren, wenn er aufgrund seiner Erkrankung nicht deliktfähig ist. Mit dieser Klausel soll „der Frieden zwischen Schädiger und Geschädigtem gewahrt werden“, heißt es beim BdV.
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Beginnende Demenz muss dem Versicherer nicht mitgeteilt werden
Darüber hinaus weisen die Verbraucherschützer darauf hin, dass eine beginnende Demenz dem Haftpflichtversicherer nicht mitgeteilt werden muss. „Die Erkrankung stellt keine nachträgliche Gefahrenerhöhung dar und ist somit nicht anzeigepflichtig“, teilen die Versicherungsexperten mit.
BdV: Sorge vor Vertragskündigung unbegründet
Im Schadenfall könne der Versicherer dem Demenz-Erkrankten daher auch nicht die Regulierung verweigern. Auch die Sorge vor einer Beitragserhöhung oder gar einer Kündigung des Haftpflichtvertrages seitens des Versicherers sei unbegründet, betont der BdV.
„Auch wenn der Betroffene im Verlauf der Krankheit in ein Pflegeheim umzieht, sollte der Versicherungsschutz durch die Privathaftpflicht aufrecht erhalten werden“, fasst BdV-Sprecher Martin Oetzmann zusammen. (lk)
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