Für den Ernstfall vorsorgen, beispielsweise bei Pflegebedürftigkeit, und in einer Vollmacht bestimmen, wer einen vertritt – dies ist ein Weg, den viele wählen. Er gibt Sicherheit. Doch er kann auch tückisch sein.
Gastbeitrag von Margit Winkler, Institut Generationenberatung
Ein verwitweter wohlhabender Mann hatte seine neue Lebensgefährtin in der Vorsorgevollmacht benannt. Doch sie nutzte dies aus, räumte heimlich sein Konto leer und verschwand spurlos.
Vorsorgevollmacht = Abgabe der vollen Macht
Als der Herr dies bemerkte, war es bereits zu spät. Er war nicht mehr geschäftsfähig und konnte die Vollmacht damit nicht mehr zurückziehen. Wer keine hundertprozentige Vertrauensperson hat, sollte mit der Vorsorgevollmacht vorsichtig sein. Denn sie bedeutet volle Macht – bedingungslos.
Komplett darauf zu verzichten, ist jedoch auch ein Fehler. Die Alternative? Eine Betreuungsverfügung. Worin sie sich von der Vollmacht unterscheidet und worauf beim Verfassen zu achten ist wird im Folgendem dargestellt.
Was regelt die Betreuungsverfügung?
Mit der Betreuungsverfügung werden eine und ersatzweise weitere Personen vorgeschlagen, die der Richter im Ernstfall als Betreuer benennen kann. Ebenso gibt die Verfügung die Möglichkeit, Personen von der Betreuung bewusst auszuschließen. Zusätzlich können bestimmte Lebensgewohnheiten festgelegt werden, die es dem Betreuer erleichtern, auf die Wünsche des Betreuten einzugehen. Dies umfasst etwa den Ort der Pflege, die Art der Versorgung, Geschenke an Angehörige und Freunde oder den Verbleib des Haustiers.
Worin unterscheidet sich die Betreuungsverfügung von der Vorsorgevollmacht?
Die Betreuungsverfügung ist lediglich der Vorschlag für das Betreuungsgericht, dass eine bestimmte Person im Fall der Geschäftsunfähigkeit oder wenn eine Vollmacht nicht ausreichend ist, für den Ausstellenden handelt. Anders als bei der Vollmacht wird die Betreuungsverfügung vom Gericht kontrolliert. Das heißt, der festgelegte Betreuer kann nicht frei handeln. Von gesetzlicher Seite wird überprüft, dass jede Handlung auch tatsächlich zum Wohl des Betreuten ist. Handlungen, die über den üblichen Lebensalltag hinausgehen wie die Übertragung von Häusern oder die Abhebung großer Geldbeträge vom Konto muss der Richter sogar vorab genehmigen.
Wann ist eine Betreuungsverfügung die bessere Wahl?
Wenn es die Person des vollsten Vertrauens nicht gibt. Dies kann gegeben sein, wenn der eigene Partner nicht mehr lebt. Oder die leiblichen Kinder nicht in der Nähe wohnen und es einen neuen Lebensgefährten mit eigenen Kindern gibt. Klassische Patchwork-Situationen also. Da immer auch ein Gericht auf die Handlungen des Betreuers schaut, kann im Ernstfall schnell eingegriffen werden. Die Gefahr, dass der Bevollmächtigte das eigene Vermögen unbemerkt plündert, besteht also nicht. Eine Vorsorgevollmacht wird üblicherweise um eine Betreuungsverfügung erweitert.
Worauf ist beim Verfassen der Verfügung zu achten?
Zunächst einmal ist wichtig, dass sowohl die eingetragenen Wunschbetreuer als auch das Gericht von der Existenz der Betreuungsverfügung wissen. Die schriftliche Form ist deshalb essentiell. Musterformulare geben die Wohlfahrtsverbände und Krankenkassen aus oder lassen sich aus dem Internet kostenfrei herunterladen, etwa beim Justizministerium.
Wo sollte die Verfügung aufbewahrt werden?
Kommt es zum Betreuungsfall, müssen die Dokumente schnell verfügbar sein. Deshalb bietet sich an, die Verfügung dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer mitzuteilen. In Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachen-Anhalt und Thüringen besteht zudem die Möglichkeit, auf die Betreuungsverfügung beim zuständigen Amtsgericht hinzuweisen, indem man eine Kopie zuschickt. Diese wird dann zehn Jahre verwahrt.
Margit Winkler, Inhaberin des Instituts Generationenberatung, ist Expertin in allen Fragen rund um Vollmachten, Verfügungen, Pflege und Testament. Mit ihrem Buch „Vorsorgen ist keine Frage des Alters“ hat sie einen Leitfaden für Menschen vorgelegt, die die eigene Zukunft nicht dem Zufall überlassen wollen.
Foto: Institut Generationenberatung