Was auf den ersten Blick ganz vernünftig aussieht, ist in Wirklichkeit ein problematischer Anschlag auf historisch gewachsene Strukturen, besteht bei der Einführung von Tariffonds und einer anschließenden Allgemeinverbindlichkeitserklärung doch die Gefahr, dass Arbeitgeber vorhandene Versorgungswerke schließen, wenn sie zuvor zur Dotierung eines zusätzlichen Systems gezwungen wurden.
Davon wäre auch die Entgeltumwandlung betroffen, weil Arbeitgeber gegebenenfalls Matching-Systeme beenden und ausschließlich die Zwangs-bAV per Tariffonds betreiben würden. Ebenso absehbar wie unerwünscht wäre außerdem das Entstehen übergroßer und damit beherrschender neuer Einrichtungen, für die ein Pensionssicherungsfonds II installiert werden müsste. Dies würde zu erheblichen zusätzlichen Belastungen der Arbeitgeber führen.
Qualitätssicherung erhalten
Die betriebliche Altersversorgung ist von ihrem Selbstverständnis her eine Sozialeinrichtung in der Verantwortung der Arbeitgeber. Eine Enthaftung der Arbeitgeber bei Versorgungszusagen über Tariffonds, die von den Tarifparteien vereinbart und organisiert werden, wäre ein unverantwortlicher Systembruch.
Bislang wurde die Beitragszusage mit Mindestleistung als Untergrenze bei der Ausgestaltung von Betriebsrentenzusagen angesehen. Dieses Prinzip würde mit der im Rahmen von Tariffonds möglichen reinen Beitragszusage durchbrochen.
Die Haftung des Arbeitgebers muss auch aus Gründen der Qualitätssicherung in der betrieblichen Altersvorsorge erhalten bleiben. Die vorgesehene Enthaftung im Paragraphen 17 b des neuen Betriebsrentengesetzes bedarf deshalb einer umfassenden Diskussion mit dem Ziel der Revision.
Auch muss die rechtliche und steuerliche Klarheit für den Arbeitgeber gewährleistet bleiben. Dazu sind weitere rechtliche Klarstellungen erforderlich wie beispielsweise die Abfindung von Anwartschaften in laufenden Arbeitsverhältnissen.
Chance zur Weiterentwicklung
Bei einer Betriebsrentenreform sollten zahlreiche Chancen einer dringend notwendigen Weiterentwicklung genutzt werden. So benachteiligt der volle Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Betriebsrenten die Betroffenen in unangemessener Weise.
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