Während das Einkommensteuergesetz seit 2005 eine Zwei-Jahres-Frist für die Erteilung der Einwilligung vorsieht, wurde dem hingegen zwischen 2002 und 2004 keine ausdrückliche Frist vorgesehen. Die DRV vertrat die Ansicht, die Einwilligung müsse in dieser Zeit noch im Jahr der Beitragszahlung erteilt werden.
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BFH widerspricht Auffassung des DRV
Der BFH widerspricht mit seinem Urteil vom 22. Oktober 2014 (Az.: X R 18/14) der Auffassung des DRV: „Da das Gesetz keine Frist vorsah, kann die Einwilligung bis zum Eintritt der sogenannten „Bestandskraft“ nachgeholt werden. Für die betroffenen Beamten gilt damit dieselbe (mehrjährige) Frist, wie sie auch der DRV für die Überprüfung der Richtigkeit der Zulagefestsetzung zur Verfügung steht.“ Für die Zeit ab 2005 gelte weiterhin die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist. (nl)
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