In einem aktuellen Urteil zur Maklerhaftung verweist der Bundesgerichtshof (BGH) den betrachteten Fall zurück an das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, da dieses überprüfen muss, ob sich die beklagte Versicherungsmaklerin durch eine Fehlberatung schadensersatzpflichtig macht.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Mann im Jahre 2006 eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Allerdings verschwieg er vor Abschluss des Versicherungsvertrags, dass er an psychosomatischen Störungen gelitten hatte.
Falschberatung eines Maklermitarbeiters
Ein Mitarbeiter seiner Versicherungsmaklerin habe ihm mitgeteilt, dass die Angabe der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht notwendig sei. Nachdem der Versicherungsgesellschaft nach Eintritt des Versicherungsfalls die verschwiegenen Vorerkrankungen bekannt geworden waren, focht sie den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Nun verklagte die Frau des verstorbenen Versicherungsnehmers die Vermittlerin auf Schadensersatz wegen Fehlberatung, da ihr Mitarbeiter empfohlen habe, die psychosomatischen Störungen nicht anzugeben.
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