BGH-Urteil: Deckungszusage an Versicherten bedingt Leistungspflicht

Gibt ein Versicherer einem Versicherten eine Deckungszusage, dann besteht auch nur gegenüber dem Versicherten eine Leistungspflicht – nicht aber gegenüber dem Versicherungsnehmer, bei dem es sich auch um eine Firma handeln kann. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 16. Juli 2014 (Az.: IV ZR 88/13) hervor.

Der Rechtsschutzversicherer erteilte eine Deckungszusage an den Versicherten.

Bei dem vorliegenden Tatbestand unterhielt eine GmbH bei der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Der Geschäftsführer dieser GmbH galt im Rahmen des Versicherungsvertrags als mitversicherte Person.

Als über das Vermögen der GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kam es ebenfalls zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und andere Mitarbeiter der GmbH.

Rechtsschutzversicherer erteilt Deckungszusage

Der Rechtsschutzversicherer erteilte eine Deckungszusage in Bezug auf das „Straf- bzw. Bußgeldverfahren“ und bat den vom Kläger beauftragten Anwalt dabei ausdrücklich: „Namens und im Auftrag unseres Versicherten … seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen“.

Der Insolvenzverwalter der GmbH forderte den Versicherer am 18. Mai 2011 telefonisch zur Zahlung sämtlicher Erstattungsbeträge an die Insolvenzmasse auf. Dieser kommt der Aufforderung des Insolvenzverwalters nach und leistet den ausstehenden Betrag für die Anwaltskosten an die Insolvenzmasse der GmbH als Versicherungsnehmerin und nicht an den ehemaligen Geschäftsführer als Versicherten. Dieser verklagt daraufhin den Rechtsschutzversicherer.

[article_line]

Versicherungsnehmer versus Versicherter

Der BGH gibt dem Kläger Recht. In seiner Erklärung führt es an, dass sich der Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung hinsichtlich seiner Leistungspflicht festlegt, wenn er eine Deckungszusage zugunsten des Versicherten abgibt.

Der Versicherer ist dann nicht berechtigt, an den Versicherungsnehmer, im vorliegenden Fall die GmbH in Form des Insolvenzvermögens, zu leisten, da dies gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt. (nl)

Foto: Shutterstock

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments