Der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht hat entschieden, dass Vermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO Honorarvereinbarungen treffen und zusätzlich Honorare auch neben der Provision erheben dürfen. Unklar ist momentan allerdings noch, ob die Gerichte diese Auslegung teilen.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
An der Vorschrift des Paragrafen 12 a Finanzanlagenvermittlungs-
Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Nach der zu begrüßenden Entscheidung ist zwar nunmehr davon auszugehen, dass gewerberechtlich keine Sanktionen zu erwarten sind, wenn Kunden weiterhin angeboten wird, statt eines Ausgabeaufschlages eine Servicegebühr zu zahlen oder wenn ein reduzierter Ausgabeaufschlag in Kombination mit einer Servicefee als Vergütung vereinbart wird.
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Unklar ist derzeit allerdings noch, ob die Gerichte diese Auslegung auch teilen. Es besteht daher nach wie vor die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch Mitbewerber am Markt, wie zum Beispiel durch zugelassene Honorar-Finanzanlagenberater. Denn BMJV und Bafin vertreten in dieser Rechtsfrage abweichende Ansichten.
Provision, Honorar oder Mischung möglich
In jedem Fall sollten Finanzanlagenvermittler Kunden klar vor Augen führen, dass sie sich für eine Provision oder ein Honorar oder auch für eine Mischung aus beidem entscheiden können. Zugleich sollten die Leistungen definiert werden, die der Kunde für die jeweilige Vergütung erhält.
Seite zwei: Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen gefährdet