Es ist zu erwarten, dass sich allgemein die Rechtsposition durchsetzen wird, nach der der Vergütung, die der Kunde an den Vermittler zahlt, auch eine Leistung gegenüber stehen muss, zumindest aber die Verbesserung einer Leistung.
Es dürfte daher beispielsweise mit nicht unerheblichen Risiken verbunden sein, wenn ein Finanzanlagenvermittler von dem Produktgeber eine Provision für die Vermittlung erhält und er für diese Leistung von dem Kunden noch einmal zusätzlich ein Honorar verlangt.
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Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen gefährdet
Wird die Provision nicht zugunsten des Honorars abgesenkt oder hebt sich bei fehlender Absenkung die angebotene Leistung des Gewerbetreibenden nicht von der üblicherweise erbrachten Leistung ab, könnte aus dem Rechtsgedanken des Paragrafen 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), der eben diesen qualitativen Mehrwert voraussetzt, gefolgert werden, dass abweichende Vergütungsvereinbarungen den Kunden unangemessen benachteiligen.
Denn Sinn und Zweck der Bestimmungen zur Regulierung des Gewerbes der Finanzanlagenvermittler war es unter anderem, für den Kunden ein vergleichbares Schutzniveau im Verhältnis zu den Finanzanlagenvermittlern zu erzielen, wie dieses bereits zuvor im Verhältnis zu den Wertpapierdienstleistungsunternehmen geschaffen worden war, die unter das WpHG fallen.
Seite drei: Votum-Vergütungskodex