Hausratversicherung: Wie Einbrüche versichert sind

Wiederbeschaffungspreis muss nicht der Kaufpreis sein

Sollte es trotz Vorsichtsmaßnahmen zu einem Einbruch kommen, kommt eine Hausratversicherung für den finanziellen Schaden auf. Doch dabei gilt es zu beachten, was im Einzelnen versichert ist. Laut GDV bezahlt der Versicherer:

– den Wiederbeschaffungspreis für gestohlenes oder irreparables Inventar. Das muss nicht der Kaufpreis sein. Der Versicherte erhält im Schadenfall so viel Geld, dass er einen gleichwertigen Gegenstand zu heutigen Preisen neu erwerben kann.

– die Reparaturkosten für beschädigtes Inventar.

– Geld, die der Wertminderung bei beschädigten aber noch uneingeschränkt nutzbaren Gegenständen entspricht.

Um im Schadenfall gut gewappnet zu sein, ist es laut GDV wichtig, den wertvollen Hausrat zum Beispiel über Fotos und Einkaufsbelege gut dokumentieren zu können. Diese Unterlagen könne der Versicherte nach einem Schaden dem Versicherer vorlegen. Bei Einbruch bekommt man vom Versicherer eine Stehlgutliste. Außerdem sei eine Anzeige bei der Polizei erforderlich, damit der Fall bearbeitet werden könne.

Zudem weist der Verband darauf hin, dass der Versicherungsvertrag darauf basiere, dass Wohnung oder Haus ständig genutzt werden. Wer also beispielsweise einen mehrmonatigen Urlaub im Ausland machen will, muss die Versicherung darüber informieren. Der Grund ist, dass damit eine Gefahrerhöhung vorliege, da Einbrecher die Abwesenheit ausnutzen könnten. Auch ein Baugerüst am Haus stelle aufgrund einer unfreiwilligen Einstiegshilfe eine Gefahrerhöhung dar und muss daher der Versicherung mitgeteilt werden. (lk)

Foto: Shutterstock

 

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