LVRG: Versicherer müssen Informationspflicht im Blick behalten

Durch das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) kommen einige haftungsträchtige Veränderungen auf die Versicherer zu. Gesellschaften, die beispielsweise die Aktualisierung der Produktinformationsblätter für Neuverträge versäumen, können sich schadensersatzpflichtig machen.

Gastbeitrag von Kathrin Pagel, Sandkühler Schirmer Rechtsanwälte

„Gelingt es dem Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass er sich bei Vorliegen der fehlenden Information gegen den Vertragsschluss entschieden hätte, wäre der Vertrag in vollem Umfang aufzuheben.“

Das LVRG, das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte, ist veröffentlicht und in Kraft getreten. Hierdurch kommen Veränderungen auf die Branche zu.

Im Verhältnis zum Versicherungsnehmer hat der Versicherer gemäß Paragraf 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie weitere nach Paragraf 2 VVG-InfoV (Informationspflichtenverordnung) bestimmte Informationen in Textform klar und verständlich mitzuteilen.

Die wesentlichen Vertragsinformationen für Versicherungsverträge sind in einem Produktinformationsblatt vor Abschluss des Vertrages zu übermitteln. Neben Einzelheiten zum Vertrag, Widerrufsrecht etc. sind dies in der Lebensversicherung zusätzliche Informationen insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten und neu auch die Verwaltungskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt und über sonstige Kosten.

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Versäumnis führt zu Schadensersatzpflicht

Demnach müssen Versicherer Produktinformationsblätter für Neuverträge ab dem 1. Januar 2015 überarbeiten und jeweils das aktuelle und für den Vertrag gültige Exemplar mit den konkreten, klaren sowie verständlichen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung überreichen. Erfolgt keine Anpassung, kann das für den Vertrag und die Vertragsbeziehung nicht unerhebliche Folgen haben.

Seite zwei: Im Extremfall kommt es zu einer Aufhebung des Vertrags

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