Verstößt der Versicherer gegen seine vertragliche Verpflichtung, den Versicherungsnehmer rechtzeitig, vollständig und richtig zu informieren, kann er sich gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig machen.
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Der Versicherungsnehmer kann den ihm gegebenenfalls entstandenen Schaden infolge des Vertragsschlusses mit fehlenden, unrichtigen oder unvollständigen Informationen von dem Versicherer ersetzt verlangen. Wie konkret ein solcher Schaden aussehen kann, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
Gelingt es dem Versicherungsnehmer beispielsweise nachzuweisen, dass er sich bei Vorliegen der fehlenden Information gegen den Vertragsschluss entschieden hätte, wäre der Vertrag in vollem Umfang aufzuheben.
Die Autorin Kathrin Pagel ist Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der Kanzlei Sandkühler Schirmer Rechtsanwälte.
Foto: Sandkühler Schirmer