Versicherungsvertreter: Die Kündigung will bedacht sein

Unwirksam war die fristlose Kündigung aber dennoch. Es hatte nämlich an der erforderlichen vorherigen Abmahnung gefehlt. Mit der Abmahnung muss dem zu Kündigenden unzweideutig vor Augen geführt werden, dass die beanstandete und genau zu bezeichnende Vertragsstörung den Bestand des Vertragsverhältnisses gefährdet und abgestellt werden muss.

Ausnahmen stellen nur derart schwerwiegende Vertragsverletzungen dar, die die Vertrauensbasis nicht wiederhergestellbar zerstören. Die Abmahnung der Stornoreserveerhöhung auf 100 Prozent ließen die Richter nicht für die Sperrung des Online-Zugangs gelten.

Sinn der Abmahnung sei es, dem Vertragspartner vor Augen zu führen, welches konkrete Verhalten beanstandet werde und ihm so die Möglichkeit zur Änderung zu geben. Dies setze voraus, dass jede Pflichtverletzung auch aus der Abmahnung ersichtlich werde.

Gesamtwürdigung aller Umstände

Der Vertretervertrag wurde letztendlich durch die weitere während des Rechtsstreits von Vertreter erklärte Kündigung vorzeitig beendet. Da der Unternehmer sein vertragswidriges Verhalten nach der vom Vertreter ausgesprochenen, mangels vorheriger Abmahnung aber unwirksamen fristlosen Kündigung fortgesetzt habe, führe dies zur Begründung eines neuen, selbständigen Kündigungsgrundes.

Dass sich der Vertreter seinerseits vertragsuntreu verhalten habe, indem er einen Tippgebervertrag mit einem Konkurrenten geschlossen habe und für dieses tätig gewesen sei, stehe der Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung nicht entgegen.

Ein eigenes Verschulden schließe die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nicht von vornherein aus. Vielmehr bedürfe es auch in diesem Fall einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Eine fristlose Kündigung sei trotz der Vertragsuntreue des Vertreters wirksam, wenn die Pflichtverletzung des Unternehmers schwer wiege.

Dies sei der Fall, wenn der Unternehmer einerseits vom Vertreter verlange, sich noch über den ganz erheblichen Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren an den Vertrag zu halten und jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen, er es dem Vertreter andererseits aber die Tätigkeit so sehr erschwere, dass diesem ein effektives Arbeiten kaum noch möglich sei. Dabei falle auch ins Gewicht, dass sich der Unternehmer als erster vertragswidrig verhalten habe.

Seite drei: Unwirksame fristlose Kündigung als Ersatz für eine Abmahnung

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