Versicherungsvertreter: Die Kündigung will bedacht sein

Die unwirksame fristlose Kündigung betrachtete das OLG München als Ersatz für eine Abmahnung, weil der Vertreter damit hinreichend klar zu erkennen gegeben hatte, dass er das zugrunde liegende Verhalten des Unternehmers als Vertragsverletzung mit Konsequenzen für den Fortbestand des Vertrages betrachtet.

Auch den Umstand, dass der Vertreter sich Zeit mit der zweiten Kündigung gelassen hatte, sah der Senat für die Wirksamkeit der Kündigung nicht hinderlich an. Grundsätzlich führe ein zweimonatiges Zuwarten zwar zum Verlust des Kündigungsrechts. Dieser Grundsatz beruhe jedoch auf der Annahme, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ablauf der Frist für eine ordentlichen Kündigung unzumutbar wäre.

Vertreter schuldet Schadensersatz

Im Streitfall habe der Unternehmer keinerlei Anlass gehabt, davon ausgehen zu dürfen, dass der Vertreter das vertragswidrige Verhalten plötzlich akzeptieren werde. Ein andauerndes vertragswidriges Verhalten des Unternehmers werde durch das bloße Zuwarten des Vertreters nicht zu einem vertragsgemäßen Verhalten.

Durch die unwirksame fristlose Kündigung habe der Vertreter den Vertrag bis zu dem Termin der wirksamen außerordentlichen Kündigung verletzt. Deshalb schulde er dem Unternehmer dem Grunde nach bis zur wirksamen fristlosen Kündigung Schadensersatz.

Mit Kündigung nicht bis auf den letzten Drücker warten

Eine weitere für die Praxis bedeutsame Feststellung traf das Gericht in Bezug auf die erste Kündigung. Diese war zwar am 31. März bei dem Unternehmer eingegangen. Bei diesem Tag handelte es sich allerdings um einen Samstag.

Das Gericht sah die Kündigung erst daher erst zum 2. April als eingegangen an, da der Unternehmer erst jetzt, am Montag, über sein Faxgerät beziehungsweise seinen Briefkasten die Kündigung hätte in Empfang und damit zur Kenntnis nehmen können. Denn ein Zugang könne nur während der Geschäftszeiten erfolgen. Deshalb sollten Vertreter nicht bis auf den letzten Drücker warten, damit die Kündigung in jedem Fall noch während der normalen Geschäftszeit eingeht.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers / Shutterstock

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