Scheiden tut weh: Trennungskonflikte im Versicherungsvertrieb

Zugleich zog der Bundesgerichtshof den Umfang des Auskunftsanspruchs aber weiter: Er beziehe sich nicht nur auf die vermittelten Verträge der neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter, sondern auf diejenigen aller nun nachgeordneten Außendienstmitarbeiter bei dem neuen Unternehmen einschließlich der Partnerunternehmen.

Zwar sei die Leitungsfunktion des betreffenden Mitarbeiters insoweit nicht unmittelbar aufgrund der verbotenen Konkurrenztätigkeit, sondern nur durch die allgemeine organisatorische Eingliederung im neuen Unternehmen entstanden; es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er durch seine Tätigkeit auch bei diesen bestehenden Mitarbeitern Umsatzsteigerungen bewirkt hätte, welche eigentlich seinem alten Unternehmen hätten zukommen müssen.

So umfangreich diese Auskunftsansprüche – und damit auch die denkbaren Schadensersatzansprüche aufgrund der verbotenen Konkurrenztätigkeit – auch sind, so wichtig ist es aber auch, den Unterschied zwischen verbotener und erlaubter Konkurrenztätigkeit zu betonen.

Jede Konkurrenztätigkeit im Grundsatz verboten

Während eines bestehenden Vertragsverhältnisses ist – auch während der Kündigungsphase – jede Konkurrenztätigkeit im Grundsatz verboten. Dies gilt im Prinzip auch dann, wenn sich umgekehrt das Vertriebsunternehmen nicht mehr korrekt verhält, indem zum Beispiel der Informationsfluss unterbrochen wird, nachgeordnete Mitarbeiter umgruppiert werden etc.

Solche Maßnahmen können im Einzelfall dazu führen, dass nunmehr neben der ordentlichen Kündigung sogar ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung für den Mitarbeiter entsteht, womit er „frei“ wird. Solange dies aber nicht der Fall ist, dürfen bei rechtlicher Betrachtung auch entsprechende Vertragsverstöße des Unternehmens nicht in einer Art „Notwehr“ mit anderweitiger Konkurrenztätigkeit beantwortet werden.

Das Gleiche galt im entschiedenen Fall, in dem ein wirksamer Kündigungsverzicht vereinbart worden war. Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht gesetzlich aber keinerlei Wettbewerbsverbot. Dieses kann zwar individualvertraglich vereinbart werden, ist aber durch das Gesetz (vgl. Paragraf 90a HGB) eng beschränkt.

Die Vereinbarung muss nicht nur schriftlich erfolgen, sie darf aber zum Beispiel auch nur für maximal zwei Jahre gelten und muss eine angemessene Entschädigung für den Vertriebsmitarbeiter für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot enthalten.

Fazit

Drei Lehren können aus der aktuellen Rechtsprechung gezogen werden: Nicht jede Koppelung von Vergünstigung und Kündigungsverbot ist unwirksam, es kommt vielmehr auf den Einzelfall an.

Liegt eine verbotene Konkurrenztätigkeit vor, hat das geschädigte Vertriebsunternehmen allerdings durch strafbewerte Unterlassungsansprüche, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sehr wirksame Instrumente in der Hand, diese Tätigkeit zu verhindern beziehungsweise wirtschaftlich unattraktiv zu machen, auch wenn – entgegen einem früheren Urteil des BGH aus 1996 – die persönlichen Kundendaten nicht mehr mitgeteilt werden müssen.

Deshalb sollte auch ein dritter Merksatz gerade bei „Trennungskonflikten“ beherzigt werden. Auch wenn man meint, der andere (Ex-)Vertragspartner sei im Unrecht, sollte man stets selbst auf der rechtlich sicheren Seite bleiben, um ein späteres böses Erwachen zu vermeiden. Hierbei können im Finanzdienstleistungsvertrieb erfahrene Rechtsberater helfen.

Autor Prof. Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.

Foto: Rechtsanwälte Zacher & Partner & Shutterstock

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