Alt werden und auf die Hilfe anderer angewiesen sein – das wollen viele nicht wahrhaben. Angehörige tun sich mitunter schwer damit, den Partner oder ein Elternteil ins Heim zu geben. Doch welche Fallstricke lauern bei der sogenannten Laienpflege?
Gastbeitrag von Margit Winkler, Institut Generationenberatung
1. Ohne Vollmacht entscheidet das Gericht
Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer sich im Pflegefall kümmert, und enthält alle wichtigen Punkte zum eigenen Willen – vom Lieblingsessen über den Wunsch, wie im Pflegefall verfahren werden soll bis hin zu finanziellen Fragen.
Liegt diese nicht vor, kann der Pflegende sich bei Gericht als Betreuer vorschlagen. Dies bedeutet aber auch, dass der eigene Partner kontrolliert wird, Nachweise erbringen und Verfügungen belegen muss.
2. Pflegegeld und Sachleistungen
Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG), das Anfang Januar 2013 in Kraft trat, stehen pflegebedürftigen Personen höhere Leistungen zu. Sie richten sich nach der Pflegestufe. Das Pflegegeld liegt derzeit zwischen 120 und 700 Euro monatlich, Pflegesachleistungen, die etwa für den Pflegedienst genutzt werden können, zwischen 225 und 1550 Euro.
Über das Geld können die Versicherten frei verfügen, davon etwa Hilfsmittel kaufen oder auch einen Teil an denjenigen geben, der sie pflegt.
3. Längere Pflege nur mit fremder Hilfe zu stemmen
Da oft der etwa gleichaltrige Partner pflegt, der mitunter selbst schon nicht mehr so fit ist, wird professionelle Unterstützung notwendig. Anderenfalls kann es schnell passieren, dass der Pflegende überfordert ist und der Arzt die Reißleine zieht, die da lautet: Pflegeheim – also genau das Gegenteil von dem, was die Angehörigen wollten.
4. Clever kombinieren, Pflegeleistung erhöhen
Sich professionelle Hilfe bei der Pflege zu holen, hat einen weiteren Vorteil: Die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhöht Netto unterm Strich die Gesamtleistungen.
Ein Rechenbeispiel: Ein Pflegebedürftiger in Pflegestufe II nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 220 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 1100 Euro. Er hat somit Sachleistungen in Höhe von 20 Prozent ausgeschöpft.
Vom Pflegegeld in Höhe von 440 Euro stehen ihm noch 80 Prozent zu, also 352 Euro. Somit ergibt sich eine Gesamtleistung von 572 Euro, das sind 132 Euro mehr, als wenn Pflegegeld alleine in Anspruch genommen worden wäre.
Seite zwei: Gesetzliche Pflegekasse zahlt mehr, als man denkt