Zivilrechtlich kann ich grundsätzlich mit meinem Vertragspartner durchaus frei definieren, welche Leistung als vertraglich geschuldet gilt. Wenn also für mich als Erwerber bestimmte Angaben für den Erfolg meiner beabsichtigten Maßnahmen unerlässlich sind, sollte das Vorhandensein entsprechender Angaben auch als verbindlicher und nicht nur optionaler Teil eines Datensatzes definiert werden, mag auch der Betroffene zu solchen Angaben nicht „verpflichtet“ sein.
Der Leads-Verkäufer muss dann die bei ihm eingehenden Anfragen entsprechend qualifiziert sortieren, was sich regelmäßig in einem höheren Preis niederschlägt.
Schwierig wird es dann, wenn Datensätze zwar formell die vereinbarten Merkmale aufweisen, aber die inhaltliche Qualität im Zweifel steht. Dies kann die Identität (z.B. Anfragen von „Asterix“ oder „Claudia Schiffer“) betreffen, die Plausibilität (Anfrage eines 20-jährigen Studenten zur „Sofortrente gegen Einmalzahlung“) oder auch die zeitliche Abfolge (die gleiche Anfrage desselben Interessenten erfolgt in schneller Wiederholung, weil sie etwa durch parallele Anfragen durch Gewinnspiele generiert wurde).
Da – von Extremfällen abgesehen – ein Streit um die Qualität einzelner Leads oft unverhältnismäßig und mit rechtlich unsicherem Ausgang behaftet wäre, sollte man auf Anbieter achten, die hier eine kundenfreundliche und kulante Reklamationspolitik beherzigen. Allerdings sollten auch Käufer umgekehrt stets beherzigen, dass Leads-Verkäufer keine „Kundenforschungsunternehmen“ sein können und daher nicht jeder Lead zu der gewünschten Kernzielgruppe oder gar einem Abschluss führt.
5. Was sollte deshalb im Vertrag stehen?
Zusammengefasst sollte man stets auf folgende Punkte achten:
• Eindeutige Definition der Merkmale, die einen vertragsgerechten Lead ausmachen. Gegebenenfalls gewünschte ergänzende Informationen (in etwa Datum und Zeitpunkt der Generierung, Callcenter-, Agent- und VoiceFileName) um Bezugnahmen und Anknüpfungen zu erleichtern.
• Abwicklung des Datenverkehrs zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber (Zugangswege und Erreichbarkeit, Aktualität etc.)
• Nutzungsdauer und gegebenenfalls Erstverwertung beziehungsweise Exklusivität
• Preise und Zusatzentgelte (zum Beispiel auch Strafgebühren für ungerechtfertigte Reklamationen?) etc.
• Angemessene und faire Regelung zu Dubletten, unvollständigen oder fehlerhaften Datensätzen und gegebenenfalls Regelungen zur Beweislast hierfür.
• Zusicherung und Haftungsfreistellung für die ordnungsgemäße Erhebung und das Recht zur Übermittlung der Daten für die vertragsgemäß vorausgesetzte Nutzung durch den Erwerber (dieser bleibt zwar trotzdem selber weiterhin in der Pflicht gegenüber dem Betroffenen; seriöse Firmen sichern aber zu, dass sie selbst rechtskonform die Leads veräußern und im Innenverhältnis im Falle eines Falles den Erwerber insoweit freistellen).
Im Übrigen gilt: Auch Leads-Verkäufer selbst präsentieren sich im Internet und werden dort bewertet. Wer sich dort etwas umsieht, kann verschiedene Modelle und Vertragsbedingungen vergleichen und findet auch Bewertungen der Anbieter aus der Praxis.
Autor Prof. Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.
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