Maklerbetriebe und Mehrfachagenturen geraten zunehmend unter Margendruck. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Geänderte Erlaubnisvoraussetzungen, gestiegene Anforderungen an Erstinformationen, komplexe Beratungsprozesse, ein enormer Dokumentationsaufwand sowie gegenwärtig die Senkung der Abschlusscourtagen im Zuge des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) sorgen dafür, dass die Kosten-Nutzen-Rechnung immer weniger aufgeht. Es stellt sich die Frage, welche Modelle geeignet sind, den Druck zu kompensieren. Der gesetzliche Rahmen hierfür ist derzeit allerdings eng gesteckt – ein Überblick.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Zunächst ist die Beratung gegenüber Verbrauchern von Maklern gegen erfolgsunabhängiges Entgelt unzulässig. Nach Paragraf 34 d der Gewerbeordnung (GewO) dürfen Makler nur Nicht-Verbraucher rechtlich gegen gesondertes Entgelt beraten.
Vermittler muss sich entscheiden
Der Vermittler muss sich zwischen einer Erlaubnis nach Paragraf 34 f und Paragraf 34 h GewO entscheiden. Nach Paragraf 34 f GewO wird die Vergütung grundsätzlich vom Produktgeber an den Vermittler gezahlt.
Nach Paragraf 34 h GewO wird die Vergütung ausschließlich vom Anleger gezahlt und nach Paragraf 12 a der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) besteht eine Informationspflicht des Beraters an den Kunden hinsichtlich der Vergütung. Der Versicherungsvermittler erhält seine Vergütung also entweder vom Versicherer, vom Kunden oder in einer Kombination aus beidem.
Der Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34 f GewO erhält seine Vergütung vom Produktgeber oder vom Anleger oder – derzeit umstritten – in einer Kombination aus beidem. Der Honorar-Finanzanlagenberater nach Paragraf 34 h GewO erhält seine Vergütung ausschließlich vom Anleger.
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Mischmodelle für die Vergütung?
Es stellt sich daher die Frage, ob ein Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34 f GewO neben der Courtage vom Produktgeber zusätzlich eine Vergütung vom Anleger verlangen darf. Nach der Auffassung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz sind Mischmodelle unzulässig. Der Vermittler müsste sich demnach entscheiden, ob er vom Anleger oder vom Produktgeber vergütet werden möchte.
Gegen diese Ansicht spricht aber, dass es keine gesetzliche Grundlage für ein Verbot von Mischmodellen gibt. Paragraf 34 f GewO verbietet Mischvergütungen nicht. Paragraf 12 a FinVermV ist eine Verordnung, das bedeutet, sie bedarf einer Ermächtigungsgrundlage. Die Ermächtigungsgrundlagen der FinVermV sind die Paragrafen 11a V, 34 c III, 34 g GewO. Sie beinhalten keine Beschränkung der Freiheit des Finanzanlagenvermittlers, sich durch Provision, Honorar oder eine Kombination aus beidem vergüten zu lassen.
Versicherungs- vs. Finanzvermittler
Art. 17 Nr. 1 e) der IMD-2 Fassung des Europaparlaments sieht vor, dass der Versicherungsvermittler dem Kunden vor Abschluss des Versicherungsvertrags mitteilt, ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag auf Basis einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Kunden erhält, oder auf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist. Ebenfalls darf er im Prinzip auf Basis einer Kombination aus beiden arbeiten.