Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein Mischmodell bei einem Versicherungsvermittler zulässig sein soll, bei einem Finanzanlagenvermittler jedoch nicht. Schließlich existieren zahlreiche Überschneidungen zwischen dem Produktangebot von Versicherungs- und Finanzvermittlern. Und dies hat auch gute Gründe: Würden hier Beschränkungen in den Modalitäten der Vergütung gelten, würde das bei den Kunden für Verwirrung sorgen – es wäre dann auch keine einheitliche Erstinformation mehr möglich, obwohl Paragraf 12 II FinVermV dies vorsieht.
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Paragraf 12 a FinVermV als reine Informationsregelung regelt lediglich, dass der Berater den Anleger darüber aufklären muss, ob er von ihm eine Vergütung verlangt, in welcher Art und Weise diese berechnet wird, ob er Zuwendungen von Dritten annehmen und behalten darf oder ob eine Kombination aus beiden Möglichkeiten erfolgt.
Würde man unterstellen, dass die Mischmodelle nicht mehr zulässig sind, handeln die Vermittler seit August 2014 rechtswidrig. Daraus ergeben sich folgende mögliche Konsequenzen: Honorarvereinbarungen sind unwirksam und müssten rückabgewickelt werden, es folgen der Entzug der Erlaubnis und die Abmahnfähigkeit der Mischmodellpraxis.
Zukunft der Mischmodelle ist offen
Die Zukunft der Mischmodelle ist offen, da bisher noch keine Gerichtsentscheidungen existieren, die sich mit Paragraf 12 a FinVermV auseinandergesetzt haben. Es gibt also für den Finanzanlagenvermittler zurzeit keine Rechtssicherheit.
Resümierend festzustellen bleibt, dass Finanzberater entgegen der Auffassung des Verbraucherschutzministeriums gesetzlich nicht daran gehindert sind, Mischmodelle sowohl auf Basis von Provision als auch Honorar anzubieten. Die Tatsache, dass dieser Weg in der Praxis nicht ohne Risiken zu beschreiten ist, weil sein Verlauf noch nicht juristisch geebnet wurde, erschwert derzeit die Entscheidung für betroffene Berater.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.
Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers