Eine millionenfache Rückabwicklung von Lebensversicherungen wird es auf absehbare Zeit nicht geben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute die Revision eines Klägers zurückgewiesen, der seine Lebensversicherung viele Jahre nach dem Abschluss widerrufen und die eingezahlten Beträge zurückerhalten wollte. Das sogenannte Policenmodell wird somit nicht gekippt.
Es gebe keinen Bereicherungsanspruchs des nach Paragraf 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) „ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers nach jahrelanger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages“, heißt es im Urteilsspruch.
Damit bestätigte der BGH die Vorinstanzen. Diese hatten die Klage abgewiesen, weil der Versicherungsnehmer den Widerspruch erst viele Jahre später einreichte und nicht, wie bei älteren Lebensversicherungen üblich, binnen zwei Wochen nach Vertragsabschluss. Entsprechende Widerspruchsfristen finden sich noch in Verträgen, die zwischen 1994 und Ende 2007 nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden.
Der Kläger beanspruchte die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die er 1998 abgeschlossen hatte. Im Jahr 2004 kündigte er den Versicherungsvertrag und erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 erklärte er dann den Widerspruch.
BGH: Belehrung des Versicherungsnehmers erfolgte im Sinne des Europäischen Gerichtshofs
Die Widerspruchslösung nach dem Policenmodell ist laut BGH vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die Richtlinien „keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten, sondern dies dem nationalen Recht überlassen“.
Seite zwei: Urteil sorgt für Genugtuung in der Versicherungswirtschaft