Policenmodell: Vertrag unwirksam bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung

In diesem Fall sei der Ablauf der Jahresfrist für die Sache nicht maßgeblich. Auch nach einem Verstreichen der Frist könne der Versicherungsnehmer noch von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

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Mit seinem Urteil bestätigt der BGH seine Entscheidung vom 16. Juli 2014. Es gebe keinen Bereicherungsanspruch des nach Paragraf 5a des VVG „ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers nach jahrelanger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages“, lautete damals der Urteilsspruch.

Allerdings scheint dies nicht für Einzelfälle zu gelten, in denen „der Versicherer den Versicherten nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hat“. (nl)

Foto: Shutterstock

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