Private Haftpflichtpolicen gehören zu den wichtigsten Versicherungsarten. Dennoch ist nur knapp die Hälfte der Deutschen entsprechend abgesichert.
Gastbeitrag von Dr. Stefan Everding, Domcura
Frau Müller hat ein Faible für ihre Balkonpflanzen. Niemand in der Nachbarschaft hat einen farbenfroheren Balkon als sie. Auch heute ist sie wieder dabei, Topfpflanzen und Balkonkästen zu gießen und zum Teil neu zu arrangieren. Plötzlich ein Moment der Unachtsamkeit: Ein Keramiktopf rutscht ihr aus der Hand und fliegt über die Brüstung. Das Fatale hierbei ist, dass entlang des Mehrfamilienhauses ein Fußgängerweg verläuft.
Flugs eilt sie aus ihrer Mietwohnung, um unten nachzusehen. Der Schreck fährt ihr durch die Glieder, als sie sehen muss, dass offenkundig ein Passant von ihrem Topf getroffen wurde. Schnell ruft sie einen Krankenwagen. Frau Müller hat zwar ein Faible für Balkonpflanzen, aber leider keine Privathaftpflichtversicherung. Nur jeder Zweite versichert Vergleichbare Fälle ereignen sich in Deutschland tagtäglich.
Bundesbürger unterschätzen Haftpflichtrisiko
Und obwohl gerade bei den sogenannten Personenschäden sehr häufig hohe Kosten entstehen können, unterschätzen viele Bundesbürger dieses Haftpflichtrisiko. Nach Zahlen des Statistik-Portals „Statista“ sind aktuell im Jahr 2014 um die 47 Millionen Bundesbürger privathaftpflichtversichert, das sind nur knapp über 50 Prozent. Heißt: Ein nicht unerheblicher Teil wäre im Falle eines Falles komplett auf sich allein gestellt. Diese Personen müssten die finanziellen Schadenersatzleistungen aus dem eigenen Geldbeutel zahlen.
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Befasst man sich mit dieser Haftpflichtfrage, gelangt man sehr schnell zu einer der wesentlichen gesetzlichen Grundlagen: Die Privathaftpflichtversicherung ist nicht – wie der Name vermuten lässt – eine Pflichtversicherung, sondern ist zurückzuführen auf Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Schadenersatzpflicht, welcher Folgendes besagt:
„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“
Seite zwei: Im Ernstfall droht der Ruin