Würde der Gesetzgeber aber auch noch vorschreiben, dass, wie und in welchem Umfang der Lebensversicherer die durch die Provisionsbegrenzung erzielten Ersparnisse zum Vorteil des Versicherungsnehmers einsetzt, würde das Gesetzgebungsvorhaben endgültig zum Atavismus. Die Deregulierung wäre umfassend aufgehoben mit der Folge, dass sich das Regelwerk kaum mehr als europarechtskonform darstellen dürfte.
Provisionsdeckelung bremst Wettbewerb
Gegen die Provisionsdeckelung spricht auch, dass sie den Wettbewerb bremst, statt ihn zu fördern. Kleine Versicherer, die bisher trotz unmaximierter Provisionen in der Lage waren, relativ hohe Provisionen zu zahlen und gleichwohl für Makler- und Mehrfachgeneralagenten marktfähige Tarife abzubilden, verlieren durch die Provisionsdeckelung ihren Vorteil in dem Wettbewerb um die Gunst der Vermittler auf dem nachgelagerten Markt der Vermittlungsleistungen.
Die Vertriebskraft konzentriert sich dann auf die großen Gesellschaften, deren Marken dem Kunden eingängiger sind und die mit dem Totschläger-Vertriebsargument der Solvabilität leichter zu vertreiben sind. Dass der Erfahrungssatz to big to fail sich im Endeffekt nicht als belastbar erwiesen hat, dürfte sich dabei kaum ein Verbraucher vergegenwärtigen.
Beratungstermine zeitlich enger bemessen
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Deckelung der Provision in einem Spannungsverhältnis zu dem Ziel steht, Verbraucher umfassend zu schützen. Zwar schreibt das Gesetz in Paragraf 61 Abs. 1 VVG lediglich vor, dass Beratungsaufwand und zu zahlende Prämien in einem angemessenen Verhältnis stehen sollen. Der Gesetzgeber stellt also nicht auf die Höhe der Vermittlervergütung ab.
Auf der anderen Seite muss es sich auswirken, wenn die Abschlussvergütungen in der Spitze sogar halbiert werden. Vermittler werden daher den Aufwand drastisch beschränken müssen, den sie bisher im Zusammenhang mit der Beratung sowie der Anbieter- und Produktauswahl betreiben. Die Beratungstermine werden zeitlich enger bemessen.
Die Fortbildungszeiten werden gekürzt, die Analysen werden auf das Notwendigste beschränkt, an der Vergleichssoftware wird gespart etc. Auch wenn einer Kürzung des Beratungsaufwandes durch die Norm des Paragrafen 61 Abs. 1 VVG Grenzen gesetzt sind, wird die Provisionsdeckelung zwangsläufig zu einer Senkung der Beratungsqualität führen.
Will der Vermittler die Härten durch die Kürzung abfedern, bleibt ihm nichts anderes übrig, als auf andere Beratungsgegenstände auszuweichen. So wirkt die Provisionsdeckelung schließlich auch dem Ansinnen des Gesetzgebers entgegen, die private Altersvorsorge zu stärken.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.
Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers