Laut BGH-Urteil muss der Rechtsschutzversicherer aus der bereits 2006 gekündigten Rechtsschutzversicherung keinen Rechtsschutz für die erst seit dem Jahre 2010 beabsichtigte Einziehungsklage gegen den Berufshaftpflichtversicherer des Wirtschaftsprüfers leisten, weil dieser Rechtsschutzfall nicht mehr in versicherter Zeit eingetreten ist und einen neuen, eigenständigen Rechtsfall darstellt.
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BGH: Vermeidung einer uferlosen Rückverlagerung
Nach Einschätzung des BGH birgt die wortwörtliche Auslegung des Paragrafen 14 (3) der ARB 75 die Gefahr einer sehr weiten Vorverlagerung des Versicherungsfalls. Dies widerspricht sowohl dem Interesse des Versicherungsnehmers, weil eine wortwörtliche Auslegung zur Annahme von Vorvertraglichkeit führen kann, als auch dem Interesse des Versicherers, weil sie eine zeitlich weit ausgedehnte Nachhaftung zur Folge haben könnte.
Der oben erwähnte Paragraf 14 (3) hält deshalb nur in einer eingeschränkten Auslegung nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Inhaltskontrolle stand. (nl)
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