LV-Todesfallleistung: Erben versus Bezugsberechtigte

Im ersten Teil dieses Beitrags wurde erläutert, wie Erben das Bezugsrecht in einer Lebensversicherung widerrufen können und damit die Todesfallleistung in die Erbmasse fällt. Wird allerdings mittels einer Lebensversicherung der Großteil des Vermögens zuungunsten der Erben verschoben, so stehen diese nicht schutzlos dar.

Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Michaelis

„Durch den Abschluss einer reinen Risikolebensversicherung könnte dem Bezugsberechtigten der Ertrag (Zinsen und Überschussbeteiligung) und anteilig auch die Prämien – je nach Vertragslaufzeit bis zum Tode – zugesprochen werden, ohne dass Pflichtteilsberechtigte Zugriff haben würden.“

Im letzten Artikel wurde gezeigt, dass der Schenkungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem in notarieller Form geschlossen wird, um damit den gesetzlichen Formvorschriften zu genügen, sodass ein Widerruf der Erben nicht mehr möglich ist.

Wird also mittels einer Lebens- oder Rentenversicherung der Großteil des Vermögens zulasten der Erben verschoben, stehen diese jedoch nicht schutzlos dar. Sie können immer noch die Erbschaft ausschlagen und ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, soweit sie pflichtteilsberechtigt sind.

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen berücksichtigt

Zwar richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch grundsätzlich gegen die Erbmasse, erfolgte Schenkungen (beispielsweise in Form des Bezugsrechtes einer Lebensversicherung) sind jedoch anzurechnen.

Reicht die Erbmasse nicht aus, um diese Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zu befriedigen, so steht dem Pflichtteilsberechtigten auch gegenüber dem Beschenkten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Paragraf 2325 BGB zu. Dieser richtet sich also direkt gegenüber dem Bezugsberechtigten der Lebensversicherung.

Wert der Schenkung: LV-Rückkaufswert zum Todeszeitpunkt

Der Wert die Schenkung des Bezugsrechtes richtet sich nach dem Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Todeszeitpunkt. Seine Rechtsprechung, wonach die eingezahlten Prämien maßgeblich seien, hat der BGH in seinem Urteil vom 28. April 2010 (Az.: IV ZR 73/08) aufgegeben und stattdessen auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt des Todes abgestellt.

Damit steht dem Pflichtteilsberechtigten im Wesentlichen der gesamte Wert der Versicherung zur Verfügung.

Fraglich ist jedoch, wie jetzt der Wert einer Lebensversicherung zu bestimmen ist, welche über keinen Rückkaufswert verfügt (beispielsweise Risikolebensversicherungen). Da ein Rückkaufswert nicht besteht, kann die Schenkung trotzdem nicht wertlos sein.

Seite zwei: Kein Rückkaufswert: Rückgriff auf eingezahlte Beiträge

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