Im ersten Teil seines Gastbeitrags erklärte Stephan Kaiser, welche Fallstricke bei einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) drohen. Im zweiten Teil führt er aus, welche Kundenklientel von einer Betriebs-BU profitieren könnte. Klar ist: Eine pauschale Antwort gibt es nicht – was bei der Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen ist.
Eine SBU hat eine lange Laufzeit von meist einigen Jahrzehnten. Deshalb ist ein Inflationsausgleich während der Beitragsphase in Form einer Beitragsdynamik sinnvoll. Genau diese Beitragsdynamik aber findet sich in der Praxis selten wieder.
Dies liegt nicht zuletzt an der begrenzten Beitragshöhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung und an der Komplexität der bAV. Trotzdem kann auch in der bAV eine Beitragsdynamik abgeschlossen werden und sollte auch Vertragsbestandteil, zumindest im Falle einer SBU, sein.
Abgaben im Falle des Leistungsbezuges
Die private BU-Rente ist in der Regel Sozialversicherungs-abgabenfrei und lediglich mit dem Ertragsanteil für abgekürzte Leibrenten nach Paragraf 55 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu versteuern.
Dieser Ertragsanteil wird prozentual umso höher, je länger die BU-Rente voraussichtlich gezahlt werden wird. Als grobe Faustformel kann man sagen, dass die Anzahl der Jahre, für die die BU-Rente voraussichtlich gezahlt werden wird, auch in etwa den Prozentsatz darstellt, der als Ertragsanteil den zu versteuernden Anteil dieser BU-Rente bestimmt. Dadurch ist die Steuerbelastung in der Regel bei einer privaten BU-Rente sehr gering.
In der bAV ist die BU-Rente voll beitragspflichtig
Anders verhält es sich in der bAV: hier ist die BU-Rente zunächst einmal (für gesetzlich oder freiwillig Versicherte) in der Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung voll beitragspflichtig. Dadurch werden von der BU-Rente schon einmal in etwa 17 Prozent abgezogen. Und dann muss die BU-Rente voll mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der deutschen Steuergesetzgebung mag sich jeder selbst seine Gedanken machen, wie hoch sein persönlicher Steuerabzug hier im Fall der Fälle in der Zukunft sein könnte. Die Nettorente, die man im Leistungsfall bei gleicher versicherter Rentenhöhe nach Abzügen erhält, ist daher in der Regel in der 3. Schicht höher als in der bAV.
Dies sollte man in der bAV berücksichtigen und die versicherte BU-Rentenhöhe daran nach oben anpassen. Was natürlich wiederum die Belastung in der Beitragsphase erhöht.
Welche Rolle spielt der Arbeitgeber im Leistungsfall?
Im Leistungsfall kann es dazu kommen, dass die Beantragung und Abwicklung des BU-Leistungsfalles aufgrund seiner Versicherungsnehmereigenschaft über den Arbeitgeber abgewickelt werden muss. Hier sollte man sich die Frage stellen, ob man möchte, dass der (vielleicht bis dahin schon ehemalige) Arbeitgeber die entsprechenden Gesundheitsdaten und Details erfährt.
Hier gibt es aber durchaus Anbieter, die das Gros dieser Daten nicht über den Arbeitgeber, sondern über den Arbeitnehmer selbst erheben.
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