Steuervorteile nur bei eindeutigen Nachbetreuungspflichten

Klauseln, welche allerdings lediglich eine allgemeine Pflicht zur Bestandserhaltung enthielten, seien jedoch zu unspezifisch. Auf dieser Grundlage sollte auch eine mündliche ergänzende Vereinbarung zur Übernahme der gesetzlichen Nachbetreuungspflichten des Versicherers durch den Versicherungsvertreter nicht ausreichend sein, ebenso wie schließlich aus den allgemeinen Vertragsbestimmungen im Verhältnis zu den Kunden eine solche konkrete Pflicht des Vermittlers nicht hinreichend abgeleitet werden könne.

[article_line type=“most_read“]

Rechtzeitig Beweisvorsorge treffen

Entscheidend war zu diesem Punkt wohl, dass der Vertreter zwar als Ansprechpartner dem Kunden benannt wurde, jedoch insoweit keine ausschließliche Zuständigkeit begründet wurde.

Wer zur Jahreswende im Vertriebsbereich noch seine Steuerbelastung senken möchte und bilanziert, sollte daher rechtzeitig Beweisvorsorge treffen: Nicht nur der Umfang des Nachbetreuungsbedarfs bezogen auf den einzelnen Vertrag muss hinreichend dokumentiert werden, sondern auch eine eindeutige Rechtspflicht hierzu.

Gerade dort, wo dies ohnehin schon gelebter Praxis entspricht, sollte man also kurzfristig auf eine eindeutige vertragliche Verankerung, etwa durch einen Nachtrag, achten.

Autor Prof. Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.

Foto: Guido Schiefer

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments