Die Finanzaufsichtsbehörde Bafin plant einheitliche Vorgaben für die Zusammenarbeit mit Tippgebern einzuführen. Eine schriftliche Tippgebervereinbarung soll unter anderem eine Provisionstabelle und Datenschutzklauseln enthalten. Damit rückt die Bafin einmal mehr vertriebsbezogene Themen verstärkt in ihren Fokus.
Die Bafin hat Anfang des Jahres eine Abfrage bei ausgewählten Versicherungsunternehmen durchgeführt, um sich einen Überblick über Umfang und Art der Zusammenarbeit zwischen Versicherungsgesellschaften und Tippgebern zu machen.
Anlass dieser Konsultation war unter anderem der Skandal um neun Beschäftigte der Debeka-Versicherungsgruppe, die laut Staatsanwaltschaft unberechtigterweise Daten von einem Tippgeber erhalten hatten.
Tippgeber als vertriebsrelevante Größe
Im Kern sollte festgestellt werden, inwieweit die Versicherer Tippgeber als vertriebsrelevante Größe wahrnehmen und innerhalb ihrer Geschäftsorganisation berücksichtigen. Zwar werden die Tippgeber von den Versicherungsvermittlern abgegrenzt, allerdings sind die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu mannigfaltig um einer pauschalen Aufsicht zu unterliegen.
Bei einer direkten Zusammenarbeit von Makler und Tippgeber sind die Kontrollmöglichkeiten auf Seiten der Versicherer dementsprechend gering. Zudem sehen die Versicherer bei der Einhaltung von Vorschriften die Tippgeber selbst in der Pflicht diese zu erfüllen.
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Konkreteren Rahmen für Zusammenarbeit mit Tippgebern
Aus diesem Grund plant die Bafin das Rundschreiben mit Hinweisen zur Zusammenarbeit von Versicherungen und Vermittlern (Rundschreiben 9/2007 vom 23. November 2007) zu überarbeiten und insbesondere einen konkreteren Rahmen für die Zusammenarbeit mit Tippgebern zu schaffen.
Ein zentraler Punkt des aktualisierten Rundschreibens ist das Abschliessen einer schriftlichen Tippgebervereinbarung zwischen dem Tippgeber und dem Versicherer oder Versicherungsvermittler in dem Falle einer längerfristigen Zusammenarbeit, die eine Provisionstabelle enthalten sollte.
Die Tippgebervereinbarung sollte ebenso die Verpflichtung des Tippgebers enthalten, eine Nebentätigkeitsgenehmigung einzuholen und vorzulegen. Außerdem sollten Datenschutzklauseln enthalten sein. (nl)
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