Mehr Transparenz in der kapitalbildenden Lebensversicherung

Wie hoch allerdings dieser Schlussgewinnanteil genau ist, wie viel Prozent er von der jeweils vereinbarten Versicherungssumme und den angesammelten Überschüssen ausmacht, das wird nirgendwo festgelegt – das wird auch nirgendwo veröffentlicht, das ist einfach eine Entscheidung, die der Vorstand und der verantwortliche Aktuar des jeweiligen Unternehmens treffen.

So kompliziert und undurchschaubar präsentiert sich die kapitalbildende Lebensversicherung. So hat sich das das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2005 allerdings nicht vorgestellt. Auch damals war das Gericht der Auffassung, dass die Überschussbeteiligung so etwas wie eine „black box“ sei und dabei dürfe es einfach nicht bleiben.

Das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit von Normen verlange Vorgaben, wie denn die Versicherten am Überschuss eigentlich beteiligt seien. Grundgedanke des Gerichtes: Das müsste der einzelne Kunde nachrechnen und nachprüfen können. Davon sind wir meilenweit entfernt.

Vertragsrechtliche Lösung hat versagt

Das Bundesverfassungsgericht meinte im Jahre 2005, es genügt, wenn man dem Gesetzgeber aufgibt, die Beteiligung der Versicherten am Überschuss transparent und damit auch nachprüfbar zu machen. Das Gericht meinte, der Gesetzgeber könne das entweder vertragsrechtlich, also durch Vereinbarung zwischen Versicherern und Kunden, regeln oder aber er schaffe eine aufsichtsrechtliche Regelung, die die Kundeninteressen wahre.

Der Gesetzgeber hat sich für die vertragsrechtliche Lösung entschieden und ins Gesetz geschrieben, dass der Kunde mit dem Versicherer eine Vereinbarung über die Überschussbeteiligung treffen solle. Diese müsse verursachungsorientiert sein und ansonsten dem Transparenzgebot entsprechen, also klar, verständlich und damit auch nachrechenbar sein. Diese vertragsrechtliche Lösung ist bis heute nicht eingelöst.

Überschussbeteiligung zu komplex

Es gibt eine Reihe von Fachleuten, die meinen, sie könne auch gar nicht eingelöst werden, weil die Überschussbeteiligung in der kapitalbildenden Lebensversicherung so komplex sei, dass man sie nicht klar und verständlich machen könne.

Seite drei: Aufsichtsrechtliche Lösung als Alternative

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