Betriebsrente ohne Aufwand

Weiterhin darf nicht vergessen werden, dass bei der Einführung einer arbeitgeberfinanzierten bAV neben der steuerlichen Optimierung der Ansparphase selbstverständlich auch die Ausfinanzierung steuerlich zu optimieren ist.

Die wirtschaftliche und steuerliche Situation eines Unternehmens kann der in die Beratung eingebundene Steuerberater meist am besten beurteilen. Außerdem kann nur er prüfen, ob das eigens erstellte Versorgungskonzept von den richtigen steuerlichen Prämissen ausgeht.

Es versteht sich von selbst, dass eine derartige Beratung nur als Honorarberatung, ohne Berücksichtigung von Agio, Provisionen, Bestandspflegegeld oder Kickbacks zu gestalten ist. Darüber hinaus hilft es dem Unternehmen nicht, wenn ein kostenträchtiger Lebensversicherer die Produkte für die Policen auswählt, auch wenn ein Garantiezins gewährt wird.

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Auszahlung im Todesfall steuerfrei

Ein Garantiezins von zurzeit 1,25 Prozent ist bei einer Laufzeit von zum Beispiel 25 Jahren darstellbar, wenn circa 20 bis 25 Prozent der Gesamtanlage zu sechs Prozent Ertrag in sicherheitsorientierte Produkte mit Mündelsicherheit nach Paragraf 1807 BGB angelegt werden.

Unabhängig davon, ob als institutionelle Kapitalanlage eine Lebensversicherung (vier Prozent Ertrag) oder eine Fondspolice mit viel höheren Erträgen und Garantiezins gewählt wird, ist im Todesfall der versicherten Person die Auszahlung steuerfrei. Im Erlebensfall greift die nachgelagerte Besteuerung.

Bei einer Lebensversicherung mit vier Prozent Ertrag rechnet sich die nachgelagerte Besteuerung nicht, auch wenn der Versicherer keine Abschlusskosten berücksichtigt. Bei fünf Prozent Ertrag steht dem Versicherungsnehmer in 25 Jahren aus 100.000 Euro Einmalbeitrag unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer 246.891 Euro – bei nachgelagerter Besteuerung 282.237 Euro – und im Todesfall der versicherten Person 327.796 Euro zur Verfügung.

Vorteilhaft für alle Beteiligten

Abschließend ist zu betonen, dass die aus Steuervorteilen finanzierte Betriebsrente für alle Beteiligten – Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Honorarberater – Vorteile bietet. Denn warum sollte der Arbeitgeber die Beiträge für seine Versorgung aus versteuertem Kapital zahlen?

Der Arbeitnehmer wiederum wendet, anders als bei der arbeitnehmerfinanzierten bAV, selbst keine Beiträge auf und erhält eine höhere Altersversorgung als mit provisionsträchtigen Tarifen. Die Honorarberater erzielen Zusatzeinkünfte, die sie ohne Einrichtung der Versorgungswerke nicht gehabt hätten.

Autor Milan Sremac ist seit über vier Jahrzehnten im bAV-Bereich – seit 1988 nur auf Honorarbasis – tätig. Von ihm sind die Unternehmen BBA, BAV GmbH, Bardo GmbH und elf Gruppen-Unterstützungskassen gegründet worden.

Foto: BBA / Shutterstock

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