Versicherungsmakler als Rückversicherer des Versicherungsnehmers

Der Ansicht des Handwerkers schloss sich der BGH im Wesentlichen an. Ein Haftpflichtversicherer schuldet dem Versicherungsnehmer zunächst die Abwehr einer unberechtigten Inanspruchnahme und nur dann, wenn die Ansprüche berechtigt sind, die Leistung. So lag der Fall auch hier.

Da der BGH sich der Ansicht des Handwerkers angeschlossen hat, haftete der Versicherungsmakler seinerseits wie ein Haftpflichtversicherer. Anstelle der Abwehr der Inanspruchnahme des Handwerkers schuldete der Versicherungsmakler diesem zunächst die Kosten der Rechtsverfolgung der Anspruchsabwehr. Erst wenn dies zu dem Ergebnis führen würde, dass der Schaden tatsächlich durch die Werkleistung entstanden war, ist der Ausgleich des Schadens geschuldet.

Man könnte somit den Versicherungsmakler in vergleichbaren Fällen als eine Art Rückversicherer des Versicherungsnehmers ansehen.

„Sachwalterurteil“ bekräftigt

Auch in diesem neuerlichen Urteil zur Maklerhaftung wurde einmal mehr das so genannte „Sachwalterurteil“ des BGH aus dem Jahre 1985 herangezogen, das zwischenzeitlich schon viele Male bestätigt wurde. Darin heißt es unter anderem „die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit“.

Er ist verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz seines Versicherungsnehmers zu sorgen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob alle Wünsche des Versicherungsnehmers erwartungsgemäß umgesetzt wurden.

Von besonderer Bedeutung ist hier die Dokumentation der Beratung, der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sowie der Rat und die Begründung, wie es Paragraf 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorschreibt.

Jeder behauptete Haftungsfall ist ein Einzelfall und bedarf einer besonderen Würdigung. Der oben dargestellte Fall wurde übrigens zur weiteren Würdigung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Autorin Kathrin Pagel ist Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der Kanzlei Sandkühler Schirmer Rechtsanwälte.

Foto: Sandkühler Schirmer

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