Auch die online betriebene Verschaffung von Versicherungsschutz im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen gilt als erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlungstätigkeit. So zumindest sieht es ein jüngst ergangenes Urteil des Landesgerichts Erfurt (2 HK O 156/13).
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Zugrunde lag der Entscheidung ein Streitfall, in dem ein Versicherungsmakler eine nicht im Versicherungsvermittler registrierte GmbH auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte. Die GmbH betrieb eine Website, auf der sie unter anderem den Einschluss in unterschiedliche Versicherungen etwa für mobile Elektronikgeräte angeboten hat.
Mengenverträge mit Versicherern
Zur Erläuterung hieß es dort, dass die GmbH als Versicherungsnehmerin Mengenverträge mit Versicherern schließe und die dadurch bedingten Preisvorteile an ihre Mitglieder weitergebe. Durch den Kauf eines Geräts werde der Verbraucher kostenlos Mitglied der Community. Für den Schaden hafte der Versicherer. Links auf der Internetseite führten zu Online-Anträgen.
Im Wege der einstweiligen Verfügung hatte das Landgericht dem Betreiber untersagt, die Versicherungsvermittlung ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis nach Paragraf 34 d GewO durch das Angebot zum Abschluss von Versicherungsverträgen auf der Website zu betreiben. Der Widerspruch des Betreibers blieb erfolglos.
Erlaubnisfreie Werbung versus erlaubnisgebundener Versicherungsvermittlung
Das Gericht bezieht sich in seiner Urteilsbegründung auf die hergebrachte Definition des Versicherungsvermittlers, der demnach Kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz beschafft, ausgestaltet und abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein.
Nach Auffassung der Kammer soll die Abgrenzung zwischen erlaubnisfreier Werbung und erlaubnisgebundener Versicherungsvermittlung im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Fallgestaltungen letztlich vom Einzelfall abhängig sein.
Der Betreiber einer Website, auf der Verbrauchern mittels Online-Formularen der Einschluss ihrer mobilen Elektronikgeräte in einen Gruppenversicherungsvertrag angeboten werde, übt eine erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung im Sinne des Paragraf 34 d GewO aus, heißt es im Urteil.
Kaufmann umgeht bewusst und missbräuchlich die Erlaubnispflicht
Dass ein Kaufmann Dritten aufgrund eines Gruppenversicherungsvertrages Versicherungsschutz verschaffe und selbst Versicherungsnehmer sei, führe nicht dazu, dass er als Versicherungsvermittler ausscheide. Der Kaufmann umgehe mit seinem Geschäftsmodell bewusst und missbräuchlich die Erlaubnispflicht sowie die zivilrechtlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten des VVG.
Seite zwei: Betreiber umgeht Beratungs- und Dokumentationspflichten