Online-Einschluss in Gruppenversicherungen erlaubnispflichtig

Die rechtliche Konstruktion der Gruppenversicherung sei dann nicht zu beanstanden, wenn der Gruppenversicherungsvertrag geschlossen werde, um einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis im Rahmen einer anderweitig angebotenen Dienstleistung günstige Versicherungskonditionen zu verschaffen.

Nach Paragraf 34 d GewO und insbesondere im Hinblick auf den Verbraucherschutz sei es wettbewerbswidrig, wenn im Rahmen einer Gruppenversicherung der Versicherungsschutz in kleinen Stückelungen an Endkunden vermittelt werde, um so die Erlaubnispflicht und die zivilrechtlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten des VVG zu umgehen.

Betreiber umgeht zivilrechtliche Beratungs- und Dokumentationspflichten

Sei nach dem Werbeauftritt der Website nicht davon auszugehen, dass der Betreiber hauptsächlich Handel mit Waren treibe oder aber zu dem Zweck gegründet worden sei, Mitgliedern den Kauf von Waren zu günstigen Konditionen zu vermitteln und unterhalte der Betreiber selbst keinen Einzelhandel mit Waren, sondern sei das Geschäftsmodell vornehmlich dadurch geprägt, dass er Versicherungsschutz für von ihm vermittelte Waren anbiete, so müsse davon ausgegangen werden, dass der Betreiber die Erlaubnispflicht umgehen wolle. Dass der Betreiber Mitgliedern darüber hinaus zu günstigen Konditionen Waren vermittele, ändere hieran nichts.

Auch eine Ausnahme nach Paragraf 34 d Abs. 9 GewO komme nicht in Betracht. Die Norm decke nur Tätigkeiten, bei denen aufgrund des unbeachtlichen Umfangs, des geringen Risikos sowie der geringen Höhe der Versicherungsprämien die an die Person des Vermittlers sonst gestellten Anforderungen unverhältnismäßig wären.

Die Entscheidung geht davon aus, dass der Betreiber die zivilrechtlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten des VVG umgeht. Das ist nicht nachzuvollziehen. Grundsätzlich kann nur ein Mensch beraten, nicht aber eine Webanwendung.

Beratungspflichten nicht für den Fernabsatz vorgesehen

Die entgegenstehende Auffassung der Kammer ist auch mit dem gesetzlichen Leitbild der Vorschrift des Paragraf 6 Abs. 6 VVG unvereinbar. Danach sind Beratungspflichten für den Fernabsatz nicht vorgesehen.

Es ist kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber nur die Betreiber von Websites von der Beratungspflicht befreien wollte, die gleichzeitig Versicherer sind. Insofern ist die vorhandene, aber als planwidrig einzuordnende Regelungslücke zweifelsfrei im Wege der analogen Anwendung des Paragraf 6 Abs. 6 VVG zu schließen.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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