Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat in einem am Dienstag veröffentlichten Rundschreiben dargelegt, welche Regeln Versicherer zu beachten haben, wenn sie mit Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten. Darin wird auch der richtige Umgang mit Tippgebern beschrieben.
Im Rundschreiben 10/2014 (Geschäftszeichen VA 35-I 4105-2014/0049) äußert sich die Bafin unter anderem zu Tätigkeiten, die zu „finanziellen Verlusten“ bei der Gesellschaft oder den Versicherten führen können – etwa infolge „unzulänglicher oder fehlgeschlagener interner Prozesse, mitarbeiter- und systembedingte Ausfälle oder externer Vorfälle“.
Um Risiken für Versicherer und Kunden möglichst auszuschließen, gibt die Bafin Hinweise zur korrekten Ausgestaltung von Vertriebskooperationen.
Versicherer müssen vor Zusammenarbeit „geeignete Auskünfte“ einholen
So ist eine Zusammenarbeit etwa mit gebundenen Vermittlern nur dann erlaubt, wenn diese zuverlässig sind (Paragraf 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO), in geordneten Vermögensverhältnissen leben (Paragraf 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO) und die Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Vermittler „über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen“.
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Um diese Vorgaben überprüfen zu können, sind die Versicherer dazu verpflichtet, noch vor dem Beginn der Zusammenarbeit „geeignete Auskünfte“ einzuholen.
Weitere Regelungen, die bei der Zusammenarbeit mit Maklern, Versicherungsvertretern mit Erlaubnis sowie sonstigen Vermittlern und Tippgebern zu berücksichtigen sind, hat die Bafin auf ihrer Webseite zusammengestellt. (lk)