Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es für die grundsätzliche Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen für die Vermittlung von Nettopolicen ohne Belang, ob diese durch Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter vermittelt werden.
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung zur Wirksamkeit von vorformulierten „Vergütungsvereinbarungen“ zwischen Versicherungsvertretern und Versicherungsnehmern für die Vermittlung von Nettopolicen Stellung genommen.
Bei einer sogenannte „Nettopolice“ enthalten die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrages. Eine solche Vergütungsvereinbarung ist nach Ansicht des BGH grundsätzlich wirksam.
Versicherungsmakler: Nettopolice und Maklerprovision kombinieren
Ein Versicherungsmakler könne mit seinen Kunden wirksam vereinbaren, dass der Kunde bei der Vermittlung einer Nettopolice ratenweise eine Maklerprovision zu zahlen hat und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages zur Fortzahlung der vereinbarten Provision verpflichtet bleibt.
Einer solchen Vereinbarung stünden weder zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) noch die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen im BGB entgegen. Ob dies auch für einen Versicherungsvertreter gilt, war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden.
Versicherungsvertreter: Kunden trotz Loyalitätspflicht interessensgerecht beraten
Zwar stehe der Versicherungsvertreter im Unterschied zum Versicherungsmakler im Lager des Versicherers. Hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass ein Versicherungsvertreter aufgrund seiner Loyalitätspflicht gegenüber dem Versicherer nicht in der Lage ist, den Versicherungsnehmer interessensgerecht zu beraten.
Denn dem Versicherungsvertreter seien gesetzlich umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt. Angesichts dessen sei es wenig verständlich, wenn ein Versicherungsvertreter diese Beratungstätigkeiten nicht zum Gegenstand einer Vergütungsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer machen kann.
Vergütungsvereinbarung betrifft nur Verhältnis Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer
Eine Vergütungsvereinbarung betreffe nur das Verhältnis zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer. Daher könne offen bleiben, ob die Provisionsregelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) Vereinbarungen zulassen, wonach der Versicherungsvertreter eine Vergütung vom Versicherungsnehmer statt vom Versicherer erhält.
Seite zwei: Kündigung des Versicherungsvertrages beeinflusst Vergütungshöhe nicht