Insbesondere, wenn sich die Kündigung laufender Vertragsbeziehungen zu empfehlen scheint, müssen dem Kunden die damit verbundenen Nachteile detailliert aufgezeigt werden, will man das normierte Haftungsrisiko vermeiden.
Exemplarisch sei auf ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Versicherungsrecht 2012, 856) verwiesen. Das Gericht urteilte, dass es zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers gehöre, einen Kunden, dessen Risiken bereits durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind, über sämtliche Folgen des Wechsels aufzuklären.
Dies umfasse einen nachvollziehbaren Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und angebotenen Versicherungen. Insofern seien Hinweise auf finanzielle und steuerliche Nachteile bei einer vorzeitigen Kündigung einer Rentenversicherung ebenso geboten wie Hinweise auf die Reduzierung vorhandenen Versicherungsschutzes einer bestehenden Berufsunfähigkeits-versicherung.
„Lebensphasenkonzept“ als Option
Deshalb sollte immer geprüft werden, ob der bestehende Versicherungsschutz vor allem ohne erneute Gesundheitserklärung – beispielsweise im Rahmen eines Lebensphasenkonzeptes – erhöht werden kann, bevor der Vertrag (vorzeitig) gekündigt wird. Dies kann für den Versicherungsnehmer die deutlich bessere Lösung sein.
Beim Abschluss eines neuen Vertrages im Tausch gegen einen „Alt-Vertrag“ sind die drohenden Nachteile abzuwägen: das höhere Eintrittsalter, etwaige gesundheitliche Verschlechterungen, die zu einer Annahme mit Ausschlussklausel(n) oder gar einer Ablehnung des Antrages führen können, sowie der neuen vorvertraglichen Anzeigepflichten.
Gelingt es jedoch, die objektive Bedarfsanalyse mit den persönlichen Kundenwünschen überein zu bringen, wird es am Ende heißen: „Vielen Dank für Ihre gute Beratung“.
Autor ist Dr. Christian Kirsch, Rechtsanwalt und Chief Underwriting Officer bei Zurich Leben.
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