Wird der Inhaber einer Versicherungsagentur berufsunfähig und hat er zudem eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) bei seinem Produktgeber abgeschlossen, kann letzterer die Zahlung der BUZ-Rente nicht an eine sofortige Aufgabe der Versicherungsbestände knüpfen.
In dem Streitfall verlangt der Inhaber einer Versicherungsagentur von seinem produktgebenden Versicherer, bei dem er auch gleichzeitig eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrags hält, die Anerkennung des 1. Januar 2011 als Stichtag zur Zahlung seiner BUZ-Rente, und nicht erst den 1. Oktober 2011.
Versicherungsbestand erst später abgegeben
Der Versicherungsnehmer erlitt einen Herzinfarkt, der ab dem 15. Dezember 2010 unstreitig zur Berufsunfähigkeit führte. Er beantragte bei seinem Versicherer die Zahlung einer BU-Rente ab dem 1. Januar 2011, behielt aber vorerst seinen Versicherungsbestand als Agenturinhaber, den er erst zum 30. September 2011 abgab.
Das Landgericht Saarbrücken hatte die Klage zuvor abgewiesen, da laut Ziffer III.1.b) Absatz 2 i.V.m. Ziffer X. der Bedingungen des Gruppenversicherungsvertrags die Leistungspflicht frühestens nach Abgabe des gesamten Versicherungsbestands eintrete.
Hinausschieben des Leistungsbeginns unangemessen
Dieser Ansicht widerspricht das OLG Saarland mit seinem Urteil (Az: 14 O 125/12) vom 3. Dezember 2014. Der Agenturinhaber habe ein Recht auf Zahlung der BU-Rente bereits ab dem 1. Januar 2011. Das OLG begründet seine Entscheidung mit der Unwirksamheit der Klausel in den Versicherungsbedingungen.
Seite zwei: Primäres Leistungsversprechen wird angetastet