OLG-Urteil: Keine Bestandsaufgabe bei BUZ-Bezug

Das Hinausschieben des Leistungsbeginns unter den in Ziffer III. Nr. 1.b Abs. 2 sei demzufolge mit dem Zweck der BU-Absicherung nicht vereinbar. Die Klausel sei aus diesem Grund unwirksam, und es bleibe beim Einsetzen der vertraglichen Leistungspflichten mit Ablauf des Dezember 2010, in dem die Berufsunfähigkeit eintrat.

Primäres Leistungsversprechen wird angetastet

Die Versicherungsbedingungen tasteten laut OLG das primäre Leistungsversprechen des Versicherers an und gefährdeten den Vertragszweck.

Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sei der Agenturinhaber damit befasst, Versicherungsverträge zu vermitteln und bestehende und neu abgeschlossene Verträge zu betreuen. Der Versicherer verspreche nun mit dem BU-Vertrag, Versicherungsleistungen zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer diese Tätigkeit nur noch teilweise, nämlich nur hälftig leisten könne und lässt Ansprüche (zunächst) mit dem auf die Berufsunfähigkeit folgenden Monat entstehen.

Gleichzeitig wolle das Versicherungsunternehmen nun aber die Geltendmachung von Ansprüchen verwehren, solange der Agenturinhaber nicht seinen gesamten Versicherungsbestand abgegeben, mithin seine letzte berufliche Tätigkeit vollständig eingestellt habe.

Die schon bei mindestens 50-prozentiger Berufsunfähigkeit vertraglich vereinbarte Leistungspflicht werde auf diese Weise de facto an eine hundertprozentige Berufsaufgabe geknüpft. Dem OLG zufolge ist dies unangemessen. (nl)

Foto: Shutterstock

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