Obacht bei gebündelter Betriebsrenten-Anpassungsprüfung

Führt ein Unternehmen die Anpassungsprüfung zur Betriebsrente zu spät durch, gelten im Rahmen einer Klage trotzdem die „implizit korrekten“ Stichtage ab Renteneintritt, so ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Ablehnung der Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2011 gewandt.

In dem vorliegenden Streitfall war der Kläger bis zum 31. Dezember 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. März 2004 bezieht er Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Die Beklagte führt die Anpassungsprüfungen für die laufenden Betriebsrenten nach Paragraf 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gebündelt zum 1. Januar eines Jahres durch und passte die Betriebsrente des Klägers erstmalig zum 1. Januar 2008 an.

Ablehnung der Betriebsrenten-Anpassung

Zum 1. Januar 2011 lehnte sie eine Anpassung der Betriebsrenten unter Berufung auf ihre eigene wirtschaftliche Lage und die des Mutterkonzerns ab.

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Ablehnung der Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2011 gewandt.

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Drei-Jahres-Rhythmus nicht starr

In seinem Urteil vom 11. November 2014 (Az.: 3 AZR 117/13) hat das BAG die Klage des ehemaligen Arbeitnehmers als unbegründet abgewiesen. Er hat keinen Anspruch auf die von ihm verlangte Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2011.

Seite zwei: Falsches Datum der Anpassungsprüfung

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