Kein Unfallversicherungsschutz in der Kantine

Zieht sich ein Beschäftigter bei einer Pause in der Kantine eine Verletzung zu, dann wird dies nicht als Arbeitsunfall anerkannt und die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht leisten. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einem aktuellen Urteil.

Erholungspausen sind dem Urteil zufolge eine private Aktivität.

Eine Beschäftigte hatte sich auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz nach einer Kaffeepause in der Firmenkantine bei einem Sturz schwere Verletzungen zugezogen.

„Kein hinreichender Zusammenhang zu beruflicher Tätigkeit“

Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte das Unglück nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte der Beschäftigten den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

In seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (Az. L 9 U 1534/14) pflichtet das LSG der Vorinstanz bei und gibt der Berufsgenossenschaft Recht.

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In seiner Urteilsbegründung führt das LSG aus, dass kein hinreichender Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit bestehe. Befinde sich der Arbeitnehmer bei Erholungspausen nicht an seinem Arbeitsplatz seien diese als private Aktivität zu bewerten. (nl)

Foto: Shutterstock

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