Damit die Arglistanfechtung eines Versicherungsvertrags durch den Versicherer gültig ist, muss er sich an die Zehnjahresfrist des Paragrafen 124 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch halten. Versäumt er dies, bleibt der Vertrag wirksam bestehen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Lebensversicherung in Verbindung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen.
Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen verschwieg der Versicherungsnehmer im Februar 2002 seine Erkrankung an Morbus Parkinson. Am 5. April 2002 wurde der Versicherungsschein ausgestellt.
Ab August 2008 war der Versicherungsnehmer aufgrund eines Gehirntumors und seiner Parkinson-Erkrankung bis zu seinem Ableben berufsunfähig.
Im Januar 2012 machte er erstmals Leistungsansprüche aus der BUZ geltend, wobei er angab, seit 1990 an Morbus Parkinson und seit Juli 2008 an dem Gehirntumor erkrankt zu sein.
Anfechtung kommt zu spät
Daraufhin focht die Versicherungsgesellschaft am 18. Juli 2012 ihre Vertragserklärung zum Abschluss der BUZ wegen arglistiger Täuschung an und lehnte eine Beitragsfreistellung des Versicherten in der Lebensversicherung ab, die im Falle einer Berufsunfähigkeit greifen sollte.
Die Frau des mittlerweile verstorbenen Versicherten verklagt den Versicherer auf Rückzahlung der von August 2008 bis August 2013 geleisteten Prämien für die Lebensversicherung. Die Vorinstanzen haben dies abgelehnt.
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In seinem Urteil (Az.: IV ZR 277/14) vom 25. November 2015 entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten der Witwe des Versicherungsnehmers.
Der Zusatzvertrag sei – anders als das Berufungsgericht meine – gültig, da die Anfechtungserklärung des Versicherers verspätet erfolgte und damit unwirksam sei.
Zwischen Ausstellung des Versicherungsscheins am 5. April 2002 und Anfechtung des Versicherers am 18. Juli 2012 lägen demnach mehr als zehn Jahre.
Die in Paragraf 21 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) n.F. getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers habe auf die Wirksamkeit der Zehnjahresfrist des Paragraf 124 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis keinen Einfluss.
Die herrschende Meinung nehme demzufolge zu Recht an, dass für die Erklärung der Arglistanfechtung des Versicherers nach wie vor die Ausschlussfrist des Paragrafs 124 Abs. 3 BGB gelte. (nl)
Foto: Uli Deck