Das versendete Werbeschreiben bestätige hinreichend den Verdacht, dass der Makler Finanzdienstleistungen im Sinne des Paragrafen 1 Abs. 1a Satz 2 KWG, also insbesondere eine Anlagevermittlung (Nr. 1) oder eine Anlageberatung (Nr. 1a), angeboten habe, obwohl er nicht über die notwenige Erlaubnis verfügte.
[article_line type=“most_read“]
Niedrigschwellige Erkenntnisse reichen aus
Das VGH führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass angesichts des Textes und der unbestimmten Verbreitung der Werbemaßnahme die Schwelle der Belanglosigkeit überschritten worden sei, nach der die Bafin ernstlich das Vorliegen eines Finanzdienstleistungsgeschäfts vermuten und weitere Maßnahmen zur Aufklärung einleiten durfte.
Der Aufsichtsbehörde sei es insofern möglich, schon bei niedrigschwelligen Erkenntnissen die Aufklärung des Sachverhaltes und der näheren Umstände durch Auskunftsverlangen an den Betroffenen zu betreiben.
Zudem sei es der Bafin erlaubt ein bis zu 250.000 Euro heraufgesetztes Zwangsgeld anzudrohen. Allerdings sei die Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu bestimmten.
Im Ergebnis verpflichtet der VGH den Makler in seinem Urteil zur Zahlung der 50.000 Euro nebst Mahnkosten. (nl)
Foto: Shutterstock