Auch ohne gesonderte Bankvollmacht hat der Bevollmächtigte bei vorliegen einer Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers das Recht, über dessen Bankkonto zu verfügen. So entschied das Landgericht (LG) Detmold in einem aktuellen Urteil.
In dem Streitfall wurde dem Bevollmächtigten vom Vollmachtgeber am 16. Dezember 2002 wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt, die alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst.
Bank verweigert Zugriff
Als der Bevollmächtigte auf das Bankkonto des Vollmachtgebers zugreifen wollte, weigerte sich die Bank. Sie verlangte die Vorlage weiterer Dokumente. Hiergegen klagte der Bevollmächtigte.
Vorsorgevollmacht gilt als Bankvollmacht
Das LG Detmold entschied in seinem Urteil vom 14. Januar 2015 (Az.: 10 S 110/14), dass eine gültige Vorsorgevollmacht ausreicht, um ebenfalls über das Bankkonto des Vollmachtgebers verfügen zu können.
Sei die Vorsorgevollmacht zwischenzeitlich nicht widerrufen, eingeschränkt oder abgeändert worden und könne eine Fälschung ausgeschlossen werden, „war der Bevollmächtigte berechtigt, auch über das Sparkonto zu verfügen, für welches unstreitig keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.“
Die Bank habe zudem für dem Bevollmächtigten entstandene Schäden aufzukommen. (nl)
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