Bestandspflegeprovision auch bei Vertragskündigung fällig

Eine Versicherungsgesellschaft muss ihrem Handelsvertreter auch bei Vertragskündigung seine volle Bestandspflegeprovision zahlen. Mit der Zahlung der Versicherungsprämie sei der wirtschaftliche Erfolg eingetreten, der den Provisionsanspruch begründet, so das Landgericht Köln.

Mit der Prämienzahlung ist dem LG Köln zufolge auch der wirtschaftliche Vorteil, für den die Provisionszahlung erfolgt, bei dem Versicherer angekommen.

In dem vorliegenden Fall war der Kläger bis zum 31. März 2014 rund elf Jahre als Handelsvertreter und Agenturleiter für einen Versicherer tätig gewesen.

Vertrag enthält keine Provisionsrückforderungsklausel

Die Provisionsaufstellung vom 29. Januar 2014 weist einen Anspruch des Vertreters in Höhe von 18.893,63 Euro auf, den die Versicherungsgesellschaft nur partiell zahlt.

Ihrer Ansicht nach ist die Bestandspflegeprovision noch nicht vollständig von dem Beklagten verdient worden und konnte nach seinem Ausscheiden auch nicht mehr vollständig verdient werden.

Der Handelsvertreter hingegen besteht auf die Zahlung der Bestandspflegeprovision. Bei Zahlung der Prämie durch den Kunden falle der Provisionsanspruch für den Zeitraum vollständig an. Der Vertrag enthalte zudem keine Provisionsrückforderungsklausel. Er fordere ausschließlich Provisionen, die bereits bis zum 31. März 2014 verdient worden seien.

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Prämienzahlung als Erfolg

In seinem Urteil vom 30. Juni 2015 (Az.: 4 O 355/14) entscheidet das Landgericht (LG) Köln zugunsten des Handelsvertreters.

Es sei nicht durch die beiderseitige Interessenlage begründet, dass die Bestandsprovision verdient werden müsse, indem der Vertreter während des gesamten Jahres für die Beklagte tätig bleibe.

Der Handelsvertreter erbringe seine Leistung dadurch, dass die Kunden bestehende Verträge nicht kündigten und die fällige Prämie bezahlten.

Damit sei der Erfolg, für den er die Bestandsprovision erhalten solle, eingetreten. Insbesondere sei mit der Prämienzahlung auch der wirtschaftliche Vorteil, für den die Provisionszahlung erfolge, bei dem Versicherer angekommen.

Eine zeitliche Verknüpfung der Leistungen des Vertreters kann folglich nur den Zeitraum bis zur Verlängerung des Versicherungsvertrags und der Zahlung der Prämie betreffen. Andernfalls würde die Bestandspflegeprovision zu einer „Treueprämie“ werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und liegt beim Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 28 U 20/15). (nl)

Foto: Shutterstock

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