Möchten Angehörige gegen eine Betreuungsentscheidung des Amtsgerichts vorgehen, müssen sie sicherstellen, in dem vorangegangenen Verfahren durch Stellung eines entsprechenden Antrags aktiv beteiligt zu werden. Ist dies nicht der Fall, können sie gegen die Entscheidung keine Beschwerde mehr einlegen.
In dem vorliegenden Streitfall erteilte ein an Demenz erkrankter Mann seiner Schwester eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht. Zwei Jahre später regten die drei Brüder des Demenzkranken die Einrichtung einer Betreuung an.
Der Betreuungsbehörde zufolge bestand keine Veranlassung, die Geschäftsfähigkeit des Demenzkranken zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung anzuzweifeln, so dass die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung nicht erforderlich erschien.
Daraufhin lehnte das Amtsgericht die Anregung der Brüder ab.
Fehlende Beteiligung an erstem Rechtszug
Die drei Brüder wurden über die Stellungnahme der Betreuungsbehörde und den Beschluss des Amtsgerichts nicht in Kenntnis gesetzt. Sie sind in dem amtsgerichtlichen Beschluss auch nicht als Verfahrensbeteiligte aufgeführt. Das Landgericht wies die darauffolgende Beschwerde der Brüder ebenfalls zurück.
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In seinem Urteil vom 20. November 2014 (Az.: XII ZB 86/14) weist der Bundesgerichtshof (BGH) die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Brüder in der erstinstanzlichen Entscheidung von Betreuungsbehörde und Amtsgericht nicht beteiligt worden seien.
Seite zwei: BGH: „Stellung eines entsprechenden Antrags vonnöten“