Das Bundesfinanzministerium kassierte zum 1. Januar 2014 die Steuervorteile und die Sozialabgabenfreiheit. Zuvor galt ein Urteil des Bundesgerichtshofes, dass durch den Arbeitgeber übernommene Beiträge zugunsten der Mitarbeiter als Sachzuwendungen anzusehen sind. Damit waren sie steuer- und sozialabgabenfrei. Zusammen mit anderen Sachzuwendungen durften pro Mitarbeiter und Monat 44 Euro nicht überschritten werden.
Nun sind Beiträge für eine bKV-Zusatzversicherung einkommenssteuerlich wie Arbeitslohn zu behandeln und damit auch sozialabgabenpflichtig. Dass auch statt der individuellen Versteuerung eine Pauschalversteuerung nach Paragraf 40 Abs. 1 EStG bei einer größeren Zahl von Mitarbeitern (mindestens 20) möglich ist, macht es nicht besser.
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Der Anreiz in die Gesundheitsvorsorge zu investieren wird dadurch gemindert. Neue Vertriebskonzepte sollen, vorausgesetzt der individuellen Zustimmung des zuständigen Finanzamtes, die Umgehung der Abgaben mittels eines steuerfreien Trägermediums ermöglichen.
Nutzen auf breiter Ebene bekannt machen
Eine findige Idee, deren potenzielle Erfolgsaussichten aber nicht darüber hinwegtäuschen dürfen, dass statt komplizierter Umgehungstatbestände der Gesetzgeber eine klare Entscheidung pro betrieblicher Vorsorge fällen muss.
Private oder betriebliche Ergänzungsversicherungen sind wichtig und vom Gesetzgeber durchaus gewünscht. Das Angebot an bKV-Tarifen ist für Arbeitnehmer und deren Angehörige sowie ebenfalls für den Arbeitsgeber sehr attraktiv und sicherlich bald nicht mehr wegzudenken.
Es wird Zeit, den Nutzen der betrieblichen Krankenversicherung auf breiter Ebene bekannt zu machen. Ob die steuerliche Behandlung vor allem bei den arbeitgeberfinanzierten Beiträgen in der aktuellen Form wirklich gerecht ist, darüber sollte Herr Schäuble ruhig noch einmal nachdenken.
Autorin Ellen Ludwig ist Geschäftsführerin von Das Scoring GmbH in Hamburg.
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