Eben hierauf beruhe die Angreifbarkeit von Onlineportalen glauben einige Marktakteure. Immerhin finde erkennbar gar keine Beratung statt. Doch diese Feststellung trügt, wenn man der Web-Definition folgt: „Der Begriff Beratung bezeichnet …eine … Kommunikationsform … oder auch eine praktische Anleitung, die zum Ziel hat, eine Aufgabe oder ein Problem zu lösen oder sich der Lösung anzunähern.“
Genau dies ist jedoch über einen Vergleichsrechner ohne weiteres möglich. Der Kunde wird dort produktbezogen nach seinem Bedarf, seinen Wünschen und seiner Situation befragt und erhält daraufhin eine Liste an möglichen Lösungen. Diese kann er filtern.
Analogie zur ärztlichen Risikoaufklärung
Dass dies durchaus ausreichend sein kann, lässt sich im bestens ausgeurteilten Bereich der ärztlichen Risikoaufklärung beobachten. Obwohl der Arzt verpflichtet ist etwa die Risiken operativer Eingriffe zu erläutern, geschieht dies meist nur mittelbar durch eine Vertrauensperson des Arztes. Sprich: Die Arzthelferin gibt einem einen Bogen zum Durchlesen und Unterschreiben. Beratung, Dokumentation und Aufklärung erledigt. So einfach kann das gehen.
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Sollte der BVK sich auf diesen eher fahrlässigen Ansatz eingelassen haben, dürfte die Klage schnell ins Leere laufen.
Doch ist dem BVK durchaus zuzutrauen, dass er genauer hingeschaut hat. Wer dies im Fall von Check24 tut, stellt schnell Verhaltensweisen fest, die tatsächlich auf Pflichtverletzungen hindeuten.
Schwachstelle bei der Wohngebäudeversicherung
Wer Beispiele hierfür sucht, kann in der Wohngebäudeversicherung fündig werden. Diese wird angeboten ohne dass die obligatorisch zu ermittelnden Bauartklassen abgefragt werden. Jedes Haus wird somit gleich kalkuliert und der Antrag eingeholt. Dies auch, wenn das Haus gar nicht versicherbar wäre.
Seite drei: Falsche Hoffnung für Vermittler