Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch muss sich der Versicherte bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien geflossen sind, Verluste erwirtschaftet haben, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Ein Versicherungsnehmer hatte mit einer Versicherungsgesellschaft eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem Policenmodell abgeschlossen.
Jahre später legte der Versicherte Widerspruch ein. Der Vertrag sei aufgrund einer fehlenden ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht zustande gekommen.
Keine volle Prämienrückzahlung
Der Versicherer betrachtete den Versicherungsvertrag als gekündigt und zahlte dem Kunden die den unter Berücksichtigung der Fondsanteile aus Fondsdeckungskapital und der Fondsanteile aus Überschussguthaben errechneten Wert des Fondsvermögens aus.
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Dem Versicherungsnehmer reicht dies nicht. Er verlangt eine Rückzahlung aller geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Betrages des Versicherers.
In seinem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: IV ZR 513/14) erklärt der BGH die Möglichkeit eines nicht Zustandekommens des Versicherungsvertrags wegen einer fehlenden ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht, wie bereits in früheren Urteilen, für zulässig.
Allerdings könne der Versicherungsnehmer nicht eine volle Prämienrückzahlung verlangen. Der in der Zeit gewährte Versicherungsschutz sei zu berücksichtigen.
Seite zwei: Versicherter trägt Fondsverluste