OLG Oldenburg: Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zulässig

Vereinbarungen zwischen einem Handelsvertreter und einem Finanz- und Versicherungsmakler, nach denen nicht „ins Verdienen“ gebrachte Provisionsvorschusszahlungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vom Vermittler zurückzuzahlen sind, können zulässig sein.

Ob eine Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zulässig ist, hängt laut dem OLG Oldenburg vom Einzelfall ab.

In dem vorliegenden Streitfall war ein Handelsvertreter für einen Finanz- und Versicherungsmakler als Vermittler tätig.

Statt der monatlich abzurechnenden Provisionen wurde zwischen Makler und Vertreter ein monatliches Fixum vereinbart.

Die tatsächlich entstehenden Provisionen sollten regelmäßig abgerechnet und Provisionsüber- oder – unterschüsse bei Beendigung der Vergütungsvereinbarung von den Parteien ausgeglichen werden, wobei die Übereinkunft mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden konnte. Unabhängig von einer Kündigung endete die Vereinbarung nach Ablauf von 30 Monaten.

Versicherungsmakler verlangt Provisionsrückzahlung

Nachdem der Handelsvertreter gekündigt hatte, verlangte der Versicherungsmakler die Rückzahlung der die tatsächlich verdienten Provisionen übersteigenden Zahlungen.

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Mit seinem Urteil vom 30. März 2015 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, dass die Rückzahlung an den Finanz- und Versicherungsmakler begründet ist.

Bei den an den Handelsvertreter gezahlten Beträgen handele es sich – entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung – nicht um Fixumszahlungen, sondern um „ins Verdienen“ zu bringende Provisionsvorschüsse.

Seite zwei: Keine unzulässige Kündigungsbeschränkung

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