Auch empfiehlt es sich, im Unternehmenskaufvertrag Zusicherungen des Verkäufers aufzunehmen, sei es dergestalt, dass er versichert, dass ihm keine Deckungslücken im betreuten Bestand bekannt sind, sei es, dass er die Zusicherung abgibt, dass sich kein Kunde eines Anspruchs wegen Falschberatung gegen ihn berühmt.
Auch empfiehlt es sich generell, Zusicherungen in steuerrechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund des Paragraf 75 AO aufzunehmen. Daneben kann über weitere Aspekte nachgedacht werden, die der Verkäufer zuzusichern hat. Diese gilt es, in einer individuellen Beratung herauszufinden.
Selbstverständlich müssen bei einem Unternehmensübergang daneben weitere neuralgische Punkte bedacht werden, etwa die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei Übernahme des Bestands.
In haftungsrechtlicher Hinsicht sieht das Gesetz in Paragraf 25 Abs. 2 HGB als Möglichkeit vor, dass von dem oben genannten Grundsatz – der Erwerber haftet für die Altverbindlichkeiten – abgewichen werden kann, wenn die entsprechend abweichende Absprache ins Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht ist.
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Achtung bei Bestandskaufvertrag
Auch auf diesem Wege kann unter Zuhilfenahme der Publizitätswirkung des Handelsregisters die Haftung weiter begrenzt werden. Einzelne, nicht entsprechend eingetragene Absprachen zwischen Veräußerer und Erwerber haben grundsätzlich Außenstehenden gegenüber keinerlei Wirkung.
Daneben ist eine weitere Gestaltungsalternative, nicht das ganze Unternehmen des bisherigen Inhabers zu kaufen, sondern lediglich den Bestand oder Teile des Bestandes. Hier sollte aber durch entsprechende Prüfung und Gestaltung der Bestandskaufverträge dafür Sorge getragen werden, dass der Bestandskaufvertrag nicht doch in Wirklichkeit ein Unternehmenskaufvertrag ist, insbesondere dann, wenn der Bestand der wesentliche Unternehmenskern ist.
Fazit
Wird ein Einzelunternehmen an einen Käufer übertragen und von diesem unter der bisherigen Bezeichnung fortgeführt, ergeben sich einige haftungsrechtliche Besonderheiten. Durch entsprechende rechtliche Gestaltung lässt sich aber erreichen, dass die Haftung für den Erwerber überschaubar gehalten wird oder im Ergebnis gar gänzlich ausgeschlossen wird.
Generell sei dem Erwerber eines Unternehmens aber ohnehin ans Herz gelegt, das zu erwerbende Unternehmen einer umfassenden Prüfung zu unterziehen, um die wirtschaftliche Potenz, die Haftungsträchtigkeit sowie die generelle Fortführbarkeit des Unternehmens im Vorfeld genauer einschätzen zu können.
Die Unternehmensfortführung ist sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht ein komplexes Terrain; wer sich aber rechtlicher und steuerlicher Begleitung bedient, sollte die auftretenden Klippen mühelos umschiffen können.
Der Autor Henning Ratsch ist Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht in der Hamburger Kanzlei Michaelis.
Foto: Kanzlei Michaelis