Versicherer dürfen Maklerkunden kostenfreie Beratung anbieten

Ein auf Honorarbasis tätiger Makler wollte einem Krankenversicherer gerichtlich verbieten, maklerbetreuten Versicherungsnehmern eine kostenfreie Beratung anzubieten. Das Oberlandesgericht (OLG) München gab dem Versicherer Recht. Eine Korrespondenzpflicht sei zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer den Makler nur eingeschränkt bevollmächtigt habe.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

„Der Makler kann sich gegen Beratungsangebote seitens des Versicherers allenfalls dadurch schützen, dass er Namens und in Vollmacht des Kunden bei der Tarifwechselanfrage auf die Beratung des Versicherers verzichtet.“

Der Makler hatte seine Kunden gegen Erfolgshonorar dabei beraten, in einen günstigeren Krankenversicherungstarif zu wechseln. Der Versicherer nahm den vom Makler übermittelten Tarifwechselwunsch seiner Kunden zum Anlass, diesen selbst eine Beratung anzubieten.

Dabei wies der Versicherer darauf hin, dass Makler regelmäßig ein Honorar für Beratung berechneten, während die des Versicherers kostenfrei sei. Das Landgericht gab dem Makler Recht.

Es untersagte dem Versicherer im Ergebnis, während der Tarifwechselanfrage Kunden selbst oder durch Dritte wegen der Tarifumstellung zu kontaktieren, solange die Maklervollmacht besteht. Das OLG München hat die Entscheidung auf die Berufung des Versicherers hin aufgehoben.

Korrespondenzpflicht wegen beschränkter Maklervollmacht unzumutbar

Der Senat begründete dies unter anderem wie folgt. Es gäbe keine vertragliche Beziehung zwischen Versicherer und Makler, aus der eine Pflicht zur Korrespondenz folgen könne.

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Auch aus den bestehenden Krankenversicherungsverträgen könne der Makler zu seinen Gunsten nichts herleiten. Er sei vertragsfremder Dritter. Der Senat ließ die Grundlagen einer Korrespondenzpflicht offen, weil die Annahme einer solchen Pflicht bereits im Verhältnis zum Versicherungsnehmer aus Gründen der Unzumutbarkeit verneint werden müsse.

Sei sie aber schon im Verhältnis zum  Kunden unzumutbar, könne erst recht nichts anderes im Verhältnis zum vertragsfremden Makler gelten.

Unzumutbar sei eine Korrespondenzpflicht stets, wenn sie für den Versicherer mit einem unzumutbaren Mehraufwand verbunden sei. Davon sei auszugehen, wenn der Makler lediglich eine beschränkte Vollmacht besitze.

Im Rahmen des Massengeschäftes müsse der Versicherer nicht in jedem Einzelfall die Reichweite der Maklervollmacht überprüfen und ob sie die zu führende Korrespondenz oder Auskünfte betreffe.

Seite zwei: Beratungsangebot des Versicherers auch nicht unlauter

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